Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Bereits bestehende Sonderregelungen im Bereich der veranlassten Leistungen gelten weiter.

Überblick: Sonderregelungen für veranlasste Leistungen

Laut G-BA sollen die folgenden neuen Sonderregelungen die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen bis Ende Januar noch ergänzen:

Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Für den Versand der Verordnung können Praxen das Porto abrechnen (Pseudo-GOP 88122 / 90 Cent).

Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregelungen sind unter folgendem Link zu finden:
www.g-ba.de/sonderregelungen-corona