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Corona-News

In letzter Zeit tauchen immer wieder Atteste auf, die einzelnen Patienten bescheinigen, aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen zu können, die aber sowohl aus medizinischer als auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig erscheinen.

Ärzte geraten mit Gefälligkeit-Attesten ins Visier der Behörden

Befreiungsatteste von Ärzten werden vornehmlich in vielen Schulen nicht mehr widerspruchslos akzeptiert. So war einem Schulleiter in Bayern aufgefallen, dass einige Schüler seiner Schule Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht eingereicht hatten, die alle von einer Arztpraxis vor Ort stammten. Er informierte daraufhin die Ärztekammer über die Gefälligkeitsatteste. Ein Schüler in Brandenburg reichte das Attest eines Heilpraktikers und Zahnarztes ein. Es attestierte ihm eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung. Das sollte ihn von der Pflicht entbinden, einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenzimmer zu tragen. Der Schulleiter wollte dieses nicht anerkennen und sah sich daraufhin vor Gericht wieder.

Corona-Regeln belasten alle

Die Corona-Krise dauert seit fast einem Jahr an und damit nehmen auch solche Fälle zu. Insbesondere seit der Einführung der Maskenpflicht an Schulen in fast allen Bundesländern werden Ärztinnen und Ärzte vermehrt mit dem Wunsch von Schülern oder deren Eltern konfrontiert, von der Maskenpflicht befreit zu werden. Sosehr man die Belastung für Kinder und Jugendliche nachvollziehen kann, die das stundenlange Tragen mit sich bringt, denn manche OP- oder FFP2-Masken ziehen an den Ohren oder verursachen Kopfschmerzen. Ärzte sollten sich aber davor hüten, Gefälligkeitsatteste auszustellen.

Gründliche Anamnese nötig

Nachdem sich die Corona-Krise durch die Mutationen weiter verschärft hat, sehen die Behörden beim Thema Maskenpflicht momentan ganz genau hin. „Wer ohne die notwendige Sorgfalt oder gar nur aus Gefälligkeit ein Attest ausstellt, verstößt nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar – mit allen Konsequenzen“, betonte etwa Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer.

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind lediglich Personen, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

Wann kann der Arzt ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen?

Ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht kann der Arzt aber nur aus der unmittelbaren Kenntnis der gesundheitlichen Situation des Patienten erstellen. Deshalb ist eine gründliche Anamnese und eine körperliche Untersuchung entsprechend den medizinisch-fachlichen Standards unerlässlich. Das Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, aus welchen gesundheitlichen Gründen der Person das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist. Pauschale Bescheinigungen, die keine konkrete Diagnose enthalten, genügen dafür nicht. Das entschied etwa das Verwaltungsgericht Würzburg Mitte September 2020. Sonst bestehe die Gefahr, dass Gefälligkeitsatteste die Maskenpflicht und ihre Wirksamkeit unterliefen, heißt es in der Entscheidung. Geklagt hatte hier eine Mutter im Namen ihrer beiden Kinder.

Gerichte dürfen medizinische Gründe prüfen

Ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das heißt, ein Gericht kann die medizinischen Gründe nachprüfen. Wer als Arzt ohne die notwendige Sorgfalt vorgeht oder gar aus Gefälligkeit ein Attest ausstellt, verstößt gegen die Berufsordnung und macht sich unter Umständen auch strafbar.

Nach Auffassung des Präsidenten der Bayerischen Landesärztekammer sollten Ärztinnen und Ärzte, die die infektiologische Sinnhaftigkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung infrage stellen, nicht den weitgehend gesellschaftlichen Konsens über das Tragen von Masken, die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und nicht zuletzt die Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers ignorieren. Atteste über die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske sollten nur ausgestellt werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen.

Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte übrigens im Fall des Brandenburger Schülers klar, dass Heilpraktiker keine Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen können (23.09.2020, Az. 6 L 824/20). Heilpraktiker hätten eine andere Ausbildung und seien keine approbierten Ärzte. Zahnärzte dürfen Atteste nur ausstellen, wenn sie eine zahnärztliche Diagnose betreffen.

Eine Übersicht über die aktuellen Corona-Regeln finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.