Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Der ausländische Patient muss vor Beginn der Behandlung beim Vertragsarzt das Vordruck-Muster 81 „Erklärung des im EWR-Ausland oder in der Schweiz (CH) versicherten Patienten“ ausfüllen und unterschreiben. Dabei muss er auch die von ihm gewählte aushelfende gesetzliche Krankenkasse angeben. Der Arzt kann eine Krankenkasse vorschlagen.

Der Arzt muss den Behandlungsanspruch des Versicherten dokumentieren. Dazu kann er die Europäische Krankenversichertenkarte und den Identitätsausweis (Personalausweis, Reisepass) fotokopieren, nachdem er die Identität des Patienten überprüft hat. Für die Fotokopien ist die GOP 40144 berechnungsfähig.

Behandlungsanspruch schriftlich bestätigen

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der im Ausland Versicherte seinen Behandlungsanspruch schriftlich bestätigt. Dazu füllt er den Vordruck 80 aus, den der Arzt anschließend abstempelt und unterschreibt.

Den Nachweis des Behandlungsanspruchs (Fotokopien oder Vordruck 80) und die Erklärung (Vordruck 81) hat der behandelnde Vertragsarzt unverzüglich der aushelfenden Krankenkasse zu übersenden. Die Durchschläge bzw. Zweitkopien verbleiben beim Vertragsarzt und sind zwei Jahre aufzubewahren. Für die Versendung der Unterlagen ist die GOP 40120 berechnungsfähig.

Legt der Patient nicht beide Ausweise (Identitätsausweis und Europäische Krankenversichertenkarte) vor, kann der Vertragsarzt eine Vergütung nach GOÄ fordern.