Wie Ärzte Reiseimpfungen am besten abrechnen
A&W RedaktionNachdem die Inzidenzzahlen sinken, schmieden die Menschen Urlaubspläne. Je nach Reiseziel, stellen sich viele die Frage, ob und welche Reiseimpfungen nötig sind. Was Hausärztinnen und Hausärzte rund ums Thema Abrechnung von Reiseimpfungen beachten sollten.
Auch in Zeiten, in denen manche Krankenkassen reisemedizinische Impfungen als Leistung über die Gesundheitskarte anbieten, bleibt die reisemedizinische Beratung eine Leistung, die nicht über die Krankenkasse abrechenbar ist. Die reisemedizinische Beratung beinhaltet nämlich nicht nur die Durchführung erforderlicher Impfungen, sondern auch Hinweise auf allgemeine Gesundheitsgefahren am Reiseziel, vorbeugende Maßnahmen zum Beispiel gegen Insektenstiche oder -bisse, Ernährungshinweise etc. Auch wenn Auslandsimpfungen zum Teil zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechenbar sind (siehe Infokasten unten), gilt dies nicht für klassische Urlaubsreisen.
Beratungsleistungen
Die übliche Beratung vor einer Urlaubsreise entspricht entweder der Leistung nach der GOÄ Nr. 1 oder 3, wobei der Zeitfaktor auch für den Multiplikator Bedeutung hat. Bei sehr aufwendigen Beratungen, zum Beispiel 30 Minuten und länger, ist auch eine Analogabrechnung denkbar, die sich an dem Honorar der Gebührenordnungsposition (GOP) 34 orientiert: A34 „Ausführliche Beratung/Erörterung vor Fernreise“, analog Nr. 34, die zudem natürlich auch steigerungsfähig ist. Im Rahmen der Beratung kann die Erstellung eines individuellen Impfplans analog über die Nr. A76 (Erstellung eines Impfplans) abgerechnet werden.
Untersuchungsleistungen
Es sollte nicht vergessen werden, dass eventuell erforderliche Untersuchungen, wenn vielleicht auch nur orientierend, im Rahmen der Reiseberatung abrechenbar sind. Hier sind nach Umfang die Nrn. 5 bis 8 möglich; sicherlich aber keine routinemäßige Angelegenheit.
Impfleistungen
Bei der Abrechnung der Impfung selbst kommen die Nrn. 375, 376 und 377 in Frage, wobei die Nr. 376 inzwischen eine untergeordnete Rolle spielt. Man darf auch nicht vergessen, dass die Nr. 1 neben den Nrn. 376 und 377 nicht abgerechnet werden darf (Präambel zum Kapitel C.V. der GOÄ: Impfungen und Testungen). Um dem zu entgehen, sollte man laut GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer (August 2015) eher auf die Nr. 377 verzichten als auf die Nr. 1. Die Aufteilung auf verschiedene Impftermine ist schon aus Compliancegründen nicht sinnvoll.
Nachsorge
Kommt ein Urlauber dann von der Reise zurück und wünscht eine Kontrolluntersuchung, ohne Beschwerden zu haben, ist auch dies eine Selbstzahlerleistung, die nicht kassenfähig ist (Rückkehrer-Check). In diesen Fällen bedarf es aber sicherlich einer ausführlichen Aufklärung, da bei Durchführung von Laboruntersuchungen unter Umständen hohe Kosten anfallen. Die Untersuchungsleistungen selbst dürften da eher untergeordnet sein.
Fazit
Reisemedizin ist – mit Ausnahme einzelner Impfleistungen bei bestimmten Krankenkassen – immer eine Selbstzahlerleistung. Diese Information sollte vorab erfolgen und möglichst in einem Behandlungsvertrag dokumentiert werden.
SCHUTZIMPFUNGS-RICHTLINIE
§ 11, Abs. 3:Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen nach Absatz 1, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, wenn
der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder
entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.