Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Abrechenbar sind die Leistungen des neuen Kapitels P der UV-GOÄ (Unfallversicherung-Gebührenordnung-Ärzte) für Fach- und Hausärzte, die die Voraussetzungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie erfüllen. Eine weitere Voraussetzung ist die Erfordernis, dass vor Behandlungsbeginn jeweils eine Genehmigung beim zuständigen Unfallversicherungsträger beantragt und von diesem genehmigt werden muss. Diese Abrechnungsgenehmigung ist gültig für ein Jahr ab dem ersten Behandlungstag.

Erstanamnese mit Schmerzanalyse und Fragebogen

Im Rahmen der Erstanamnese (Nr. 6000 UV-GOÄ) ist eine Schmerzanalyse zu erheben inklusive standardisierter Fragebögen sowie der Berücksichtigung vorausgegangener Schmerzassessments. Weitere Leistungsinhalte sind die Beratung und Festlegung von Therapiezielen sowie das Aufstellen eines Behandlungsplans. Auch sollten im Rahmen dieser Leistung bio-psychosoziale Zusammenhänge sowie Schmerzbewältigungsstrategien vermittelt werden. Mindestdauer sind 60 Minuten, zweimal in zwölf Monaten.

Schmerzmedizinische Folgebehandlungen

Die schmerzmedizinische Folgebehandlung (Nr. 6001 UV-GOÄ) beinhaltet neben der Erörterung mit dem Patienten eine Kontrolle und Fortschreibung des Behandlungsplans. Die Folgebehandlung ist abrechenbar je angefangene zehn Minuten bis zu viermal pro Sitzung, allerdings nur fünfmal im Behandlungsfall.

Konsil

Mit der Nr. 6002 UV-GOÄ sind Besprechungen mit allen in die Therapie eingebundenen Therapeuten abrechenbar. Diese Möglichkeit besteht bis zu dreimal innerhalb von sechs Monaten. Die Besprechung kann im persönlichen Kontakt, aber auch telefonisch oder im Rahmen einer Fallkonferenz erfolgen.

Berichterstattung gemäß Nr. 6003 UV-GOÄ

Um die Nr. 6002 UV-GOÄ abrechnen zu können, ist eine zwingende Voraussetzung, dass der Schmerztherapeut einen Erstbericht gemäß Nr. 6003 UV-GOÄ erstellt. Dieser ist nur im Zusammenhang mit der Nr. 6000 UV-GOÄ abrechenbar. Dieser Erstbericht nach Nr. 6003 UV-GOÄ muss über das Ergebnis der Schmerztherapie und die Beratung des Patienten informieren; außerdem soll er Angaben über das Behandlungsziel und den Behandlungsplan enthalten. In jedem weiteren Behandlungsquartal muss dann ein Folgebericht nach Nr. 6004 UV-GOÄ erstellt werden. Der Folgebericht muss Angaben über die somatische, psychotherapeutische beziehungsweise psychosomatische Behandlung enthalten, außerdem Angaben zur sozialen Therapie und anderen Interventionen. Die Nr. 6004 UV-GOÄ ist einmal im Behandlungsfall in Verbindung mit der Nr. 6001 UV-GOÄ oder auf Anforderung durch den Unfallversicherungsträger abrechenbar.

Deutliche Verbesserung für schmerztherapeutisch tätige Hausärzte

Das neue Kapitel P der UV-GOÄ stellt vor allem für bisher bereits schmerztherapeutisch tätige Hausärzte eine deutliche Verbesserung dar, um so auch Unfallpatienten zu Lasten der Berufsgenossenschaft behandeln zu können.

Honorar UV-GOÄ, Kapitel P

Allgemeine Heilbehandlung, Abrechnung nur nach vorheriger Genehmigung durch den UV-Träger

  • Nr. 6000 Erstanamnese zu schmerztherapeutischer Behandlung, Mindestdauer 60 Minuten    146,78 €

  • Nr. 6001 Schmerzmedizinische Folgebehandlung, je angefangene zehn Minuten, maximal fünfmal im Behandlungsfall    20,11 €

  • Nr. 6002 Besprechung/Koordina-tion weiterer therapeutischer Maßnahmen    36,72 €

  • Nr. 6003 Erstbericht schmerzmedizinische Behandlung    34,25 €

  • Nr. 6004 Folgebericht schmerzmedizinische Behandlung    34,25 €

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