Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Im Gegensatz zur EBM-Abrechnung, wo die Versorgung mittels Blasenkatheter in der Regelversorgung für Hausärzte komplett in die Versichertenpauschale integriert ist, gibt es in der GOÄ mehrere Positionen, die eine differenzierte Abrechnung ermöglichen. Dabei wird bei trans-urethralem Zugang zwischen Männern und Frauen unterschieden.

Abrechnung bei Einmalkatheterisierung

Die einfache Katheterisierung der Harnblase ist abrechenbar beim Mann mit der Nr. 1728 (59 Punkte) und bei der Frau mit der Nr. 1730 (37 Punkte). Erfolgt nach Katheterisierung der Blase eine Spülung der Harnblase und/oder die Instillation eines Arzneimittels, ist die Nr. 1729 beim Mann mit 104 Punkten beziehungsweise die Nr. 1731 bei der Frau mit 74 Punkten abrechenbar, ebenso eine eventuelle Ausspülung von Blutkoagula. Eine für die Durchführung der Katheterisierung gegebenenfalls notwendige Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder der Harnblase ist mit der Nr. 488 (46 Punkte) zusätzlich abrechenbar.

Abrechnung der Dauerkatheterisierung

Ist eine längerfristige beziehungsweise dauerhafte Katheterbehandlung vorgesehen, lassen sich das Einlegen eines Blasenverweilkatheters und jeder Wechsel eines Verweilkatheters bei beiden Geschlechtern mit der Nr. 1732 (74 Punkte) abrechnen. Wird bei einem liegenden Verweilkatheter eine Spülung durchgeführt oder wird ein Arzneimittel instilliert, kann für diese Tätigkeiten die Nr. 1733 (40 Punkte) abgerechnet werden. Die Nrn. 1732 und 1733 können zwar nicht nebeneinander in der gleichen Sitzung abgerechnet werden, allerdings ist eine Abrechnung am selben Tag möglich, wenn das Einbringen des Katheters und die Spülung beziehungsweise Arzneimittelinstillation zeitversetzt, also zu unterschiedlichen Uhrzeiten erfolgen. In diesem Fall ist es sinnvoll, bei beiden Positionen die Uhrzeit anzugeben, um automatische Kürzungen oder Nachfragen des Patienten beziehungsweise Versicherers zu vermeiden. Die endgültige Entfernung eines liegenden Verweilkatheters und damit die Beendigung der Katheterbehandlung ist zwar in der GOÄ nicht abgebildet, kann jedoch analog mit der Nr. 2007 (40 Punkte) abgerechnet werden. Die Entfernung im Rahmen eines Katheterwechsels ist dagegen nicht gesondert abrechenbar, da sie als vorbereitende Leistung bei Neueinlegen eines Verweilkatheters gilt (§ 4 Abs. 2a GOÄ).

Suprapubische Harnableitung korrekt abrechnen

Bei einer suprapubischen Harnableitung beschränkt sich die Tätigkeit des Hausarztes in der Regel auf die Pflege des Ostiums und eventuell auch auf den Wechsel des Katheters. Da auch hierfür in der GOÄ keine adäquate Position existiert, kann der Wechsel eines suprapubischen Katheters gemäß dem Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 (veröffentlicht in: DÄ 1998; 95 [47] A-3019 / B-2339 / C-2131) analog mit der Nr. A 1833a abgerechnet werden. Diese Position ist mit 237 Punkten bewertet, was beim Schwellensatz einem Honorar von immerhin 31,77 Euro entspricht. In dieser Leistung sind Spülung, Katheterfixation und Verband jedoch eingeschlossen und nicht gesondert abrechenbar.

 

Sachkosten, § 10 GOÄ

Korrekte Abrechnung anfallender Sachkosten im Rahmen der Katheterversorgung

Bei den Sachkosten sind alle benötigten Materialien in Rechnung zu stellen, mit Ausnahme von Einmalkathetern, Einmalhandschuhen und Einmalspritzen, da diese Materialien im § 10 Abs. 2 der GOÄ explizit von der Abrechenbarkeit ausgeschlossen sind. Bei der Sachkostenberechnung sollten sich die Beträge an die von der Praxis bezahlten Preise unter Berücksichtigung eventuell gewährter Rabatte halten, da ansonsten Umsatzsteuer drohen kann. Lediglich Skontozahlungen müssen nicht weitergegeben werden.