Private Krankenversicherung: Standard-, Basis- und Notlagentarif
Dr. med. Heiner PaschObwohl oder auch weil Versicherte bzw. Patienten im Standard-, Basis- und Notlagentarif überschaubar sind und selten in Vertragsarztpraxen auftauchen, sollen hier die grundlegenden Bedingungen erläutert werden.
Die genannten Tarife sind Tarife der Privaten Krankenversicherung (PKV), die eine gewisse soziale Schutzfunktion ausüben für Versicherte, die den vollen PKV-Beitrag nicht bezahlen wollen oder können. Dabei bestehen zwischen den einzelnen Tarifen wesentliche Unterschiede bezüglich der Zugangsvoraussetzungen als auch des Leistungsumfangs.
Was ist der Standardtarif in der PKV?
Der Standardtarif wurde brancheneinheitlich 1994 eingeführt und richtete sich vorrangig an ältere Versicherte, die den normalen Beitrag nicht mehr bezahlen konnten. Er ist gekennzeichnet durch nach oben gedeckelte Beiträge und ein Leistungsspektrum, das dem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Die Anzahl der Versicherten wird aber geringer, da der Standardtarif durch den Basistarif 2009 abgelöst wurde; lediglich vorher abgeschlossene Verträge hatten danach noch Bestandsschutz.
Was bedeutet PKV-Basistarif?
Seit dem 1. Januar 2009 gibt es den Basistarif in der PKV, den jedes Unternehmen anbieten muss. Berechtigt für diesen Tarif sind vor allem Personen ohne Krankenversicherungspflicht in der GKV und ehemals krankenversicherte Personen. Auch im Basistarif entsprechen die Leistungen in Art, Umfang und Höhe denen der GKV.
Was zahlt der Notlagentarif?
Der Notlagentarif der PKV wurde im August 2013 eingeführt, um PKV-Versicherten in finanziellen Notlagen einen Mindestversicherungsschutz zu bieten. Dieser Tarif ist im Gegensatz zu den beiden anderen Tarifen nicht frei wählbar und bietet auch einen deutlich reduzierten Versicherungsschutz:
- Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzen,
- Behandlungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und
- Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen bei Kindern.
Abrechnung der verschiedenen PKV-Tarife
Die Vergütungen im Standard-, Basis- und Notlagentarif sind grundsätzlich im § 75 Abs. 3a SGB V (5. Sozialgesetzbuch) festgelegt. Dabei liegen die Steigerungssätze anders als im GOÄ-Text ausgewiesen bei 1,8-fach für persönliche Leistungen; 1,38-fach für technische und 1,16-fach für Laborleistungen. Diese Vorgabe wird jedoch durch eine gemeinsame Vereinbarung aus dem Jahre 2010 zwischen KBV, KZBV und GKV für den Basistarif außer Kraft gesetzt. Hier liegen die Höchstsätze beim 1,2-, 1,0- und 0,9-Fachen.
Müssen Ärzte PKV-Patienten mit Basis- oder Standardtarif behandeln?
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2008 (Az: 1 BvR 807/08) besteht keine Behandlungspflicht durch Vertragsärzte bei Basis-/Standardtarifversicherten, sie besteht jedoch im Notlagentarif. Andererseits sind Rechnungen durch reine Privatärzte bei Versicherten im Basis- und Notlagentarif nicht erstattungspflichtig.
Wenn Sie Basis- und Standardtarifversicherte behandeln, müssen Sie sich jedoch nur dann an die reduzierten Sätze halten, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung die Praxis über diesen Versicherungsstatus informiert.
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Es gibt Situationen in der Praxis, die man nicht unbedingt haben möchte. Dazu gehören auch Reklamationen von Patienten über eine erhaltene Arztrechnung am Empfangstresen. Da Versicherte im Basis- und Notlagentarif in der Regel nicht zu den wohlhabenden Menschen gehören, sind sie oft nicht in der Lage, Arztkosten selbst zu bezahlen. Um späterem Ärger vorzubeugen, sollte bei Aufnahme eines neuen Patienten, wenn er sich als Privatpatient outet, immer auch die Frage nach den Sondertarifen gestellt werden, um direkt die richtigen Faktoren zu berechnen. |