Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Grundsätzlich gilt, dass Einträge in Vorsorge- oder Bonushefte und einfache Befundberichte nicht berechnet werden können. Die Einträge sind mit den Gebühren für die zugrunde liegenden Leistungen bezahlt. Die GOÄ nennt einige Nummern für Atteste, Bescheinigungen und Co. Ein grundsätzlicher Verzicht auf Honorare für Schriftlichkeiten ist daher nicht zulässig und wirft zudem Fragen zum Wettbewerb der Praxen untereinander auf.

Kurze Bescheinigung ausstellen

Nummer 70 – „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, AU“ umschreibt den „einfachen Arztbrief oder Befundbericht“. Die Überweisung eines Patienten ist in Nummer 2 enthalten, deshalb kann dafür Nummer 70 nicht angesetzt werden. Nummer 70 ist zum Beispiel richtig angesetzt, wenn es um ein Attest rund um den Sportunterricht geht (siehe oben). Ebenfalls nach Nummer 70 kann analog das Erstellen eines Medikationsplans berechnet werden. Für kurze Entlassungsberichte aus stationärer Behandlung hat die Bundesärztekammer den Ansatz der Nummer „A 72“, in gleicher Höhe bewertet wie Nummer 70, empfohlen.

Schriftlichen Befundbericht verfassen

Umfangreicher und mit geforderten Mindestinhalten versehen ist der ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundbericht nach Nummer 75. Dieser Brief enthält mindestens eine kurze Anamnese, den aktuellen Befund und die begonnene oder empfohlene Therapie. Der Umfang ist nicht entscheidend – die Sachverhalte können sowohl knapp als auch mehrseitig formuliert sein. Dann ist ein Honorar bis zu 26,52 € (3,5-facher Satz) möglich. Allein der Zeitaufwand reicht bei besonders ausführlichen schriftlichen Berichten als Begründung aus. Für das „Erstbefüllen“ einer elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte kann Nummer 75 analog berechnet werden.

Schriftlichen Diätplan verfassen

Der schriftliche Diätplan kann nach Nummer 76 abgerechnet werden. Dieser muss individuell auf den Patienten bezogen ausgearbeitet sein und kann nicht berechnet werden, wenn in ein fertiges Merkblatt nur der Patientenname eingesetzt wurde. Die Grundbeträge der Nummern 76 bis 78 bauen aufeinander auf und berücksichtigen, dass ausführliche Pläne für Kur und/oder Chemotherapie wesentlich aufwändiger als Diätpläne sind.

Ausführlicher Krankheitsbericht

Ganz ausführliche Krankheits- und Befundberichte können auch über die Nummer 80 berechnet werden. Sogar der Ansatz der Nummer 85 ist grundsätzlich möglich. Es kommt hier besonders auf die Fragestellung und die gewünschten Auskünfte des ärztlichen Gutachters an [s. A&W 09-2023]. Übrigens ist Nummer 85 die einzige Leistung in der GOÄ, wo ein „Stundensatz“ definiert ist. Die mögliche Honorarspanne zwischen 29 € und 102 € pro angefangener Stunde belegt, wie weit die GOÄ hinter der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten 30 Jahre liegt. Wenn Versicherungsunternehmen zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen bei Ärztinnen und Ärzten nachfragen, sollten diese sich vom Patienten immer aktuell von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Individuelle Vereinbarung

Werden außergewöhnlich aufwändige und umfangreiche Stellungnahmen angefordert, kann auch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ erwogen werden. Das muss dann geschehen, bevor ein solcher Bericht abgegeben wird! Insgesamt sei daran erinnert, dass die acht GOÄ-Positionen zwischen den GOP 70 und 85 als ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen GOÄ-Satz ansetzbar sind. Ein Faktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes ist immer möglich, wenn Arztbriefe und Stellungnahmen besonders zeitaufwändig sind.