Privatabrechnung in der Arztpraxis: Das ist neben dem Honorar abrechenbar
Dieter JentzschBei der GOÄ-Abrechnung übersehen oder vergessen es Ärztinnen und Ärzte häufig, die mit ihren erbrachten Leistungen entstandenen Auslagen abzurechnen. Dabei haben sie nach § 10 GOÄ einen direkten Anspruch, diese Auslagen erstattet zu bekommen. Es ist im eigenen Interesse der Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, sich grundlegend mit diesem Paragrafen zu befassen.
In jeder Praxis gibt es eine überschaubare Anzahl von Leistungen, bei denen solche Kosten neben dem Honorar entstehen. Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Auslagen ist zwar möglich, aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll! Wer in seiner Honorarrechnung die Auslagen jedoch vergisst, hat keine Chance, sie nachzufordern und kann sich auch nicht auf ein Versehen berufen. Zudem können auch keine Pauschalen berechnet werden. Ärztinnen und Ärzte können in den Grenzen des § 10 GOÄ alle Kosten, zum Beispiel für Verbandmaterialien und Medikamente, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind bzw. die der Patient zur weiteren Verwendung behält, liquidieren.
Versorgung große Wunde am Daumen
In der Tabelle ist aufgelistet, was bei Versorgung einer großen Wunde am Daumengrundgelenk mit Naht unter Lokalanästhesie abrechenbar ist. Das Daumengelenk wird zusätzlich geschient. Dabei gilt das Prinzip, dass jede Auslage nur in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet werden darf. Lagerkosten (z.B. für Impfstoffe, …), aber auch Verluste für abgelaufene Medikamente und Materialien können nicht geltend gemacht werden. Zudem müssen Rabatte der Hersteller/Lieferanten an die Patienten weitergegeben werden.
Achtung: was den Praxen über den KV-Sprechstundenbedarf zur Verfügung gestellt wird, darf bei Selbstzahlern nicht verwendet werden! Deshalb sollte jede Praxis einen kleinen Bestand an häufig benötigten Medikamenten und Materialien und die Einkaufsbelege dafür haben. Überschreitet eine einzelne Auslage den Betrag von € 25,56, muss der Rechnung ein entsprechender Beleg beigefügt werden. Auch Eigenbelege sind möglich. In § 10 GOÄ Abs. 2 sind Auslagen aufgeführt, die ausdrücklich nicht gesondert berechnet werden dürfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Kleinmaterial, aber auch um Einmalartikel (z.B. Einmalspritzen, -kanülen, -spekula,-handschuhe […]).
A&W-Tipp
Für Praxen, in denen sehr häufig hohe Auslagen entstehen (zum Beispiel für Impfstoffe oder teure Nahtmaterialien) besteht meistens die Möglichkeit, die Medikamente und Materialien zu rezeptieren. In diesen Fällen müssen die Medikamente nicht in der Praxis gelagert werden, und die Patienten zahlen in der Apotheke direkt. Damit entfällt für Ärztinnen und Ärzte das Verlustrisiko, falls einmal neben dem Honorar auch teuere Auslagen nicht bezahlt werden.
GOÄ-Pos. | Leistung | Honorar (2,3-fach) | Auslage |
1 | Beratung | 10,72 € | -- |
5 | symptombez. Untersuchung | 10,72 € | -- |
491 | Lokalanästhesie | 16,22 € | 2,80 € |
2004 | Wundversorgung | 32,17 € | 9,70 € |
210 | Schienenverband | 10,05 € | 5,50 € |
Summe | 79,88 € | 18,00 €* |
* die aufgeführten Beträge stellen Durchschnittswerte dar, es zählen die konkreten Auslagen der jeweiligen Praxis