Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Seit Anfang 2019 haben gesetzlich Versicherte vor bestimmten planbaren Operationen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Dazu zählen neben Eingriffen an der Wirbelsäule auch Tonsillektomien/Tonsillotomien, Hysterektomien, Arthroskopien am Schultergelenk sowie der geplante Kniegelenksersatz und Amputationen wegen eines diabetischen Fußsyndroms.

Ausgerechnet bei einem der häufigsten Eingriffe, der Hüft-TEP, gibt es einen solchen Anspruch jedoch nicht. Noch nicht.

Denn weil in Deutschland im internationalen Vergleich überdurchschnittlich viele Hüftgelenksoperationen durchgeführt werden, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Kassenpatienten künftig auch dann eine zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen eine solche Operation angeraten wurde. Das gilt sowohl für den erstmaligen Einsatz eines künstlichen Gelenks als auch für dessen Wechsel oder die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk.

Die neue Regelung greift voraussichtlich ab 1. Juli 2024. Dann können sowohl ambulant tätige als auch Klinikärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen die Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen zu Hüftgelenksoperationen abzugeben und zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Besondere Qualifikation zweitmeinungsgebender Ärztinnen und Ärzte

Um als zweitmeinungsgebender Arzt agieren zu können, müssen Interessierte wahlweise in den Fächern Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin qualifiziert sein.

Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen. Dazu zählen neben der Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet auch eine mindestens fünfjährige ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung.

Ferner müssen Interessierte nachweisen, dass sie ihren Fortbildungsverpflichtungen nachkommen und über eine Weiterbildungsermächtigung der Landesärztekammer oder eine akademische Lehrbefugnis verfügen.