Neue Gebührenordnungsposition honoriert Beratung zu Organ- und Gewebespenden
Nina GrellmannAb März hat die Beratung zu Organ- und Gewebespenden für Ärzte nicht mehr nur einen ideologischen, sondern auch einen finanziellen Wert. Eine neue, extrabudgetäre Gebührenordnungsposition honoriert die Gesprächsleistung.
Laut einer Umfrage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) von 2020 sind 82 Prozent der Bürger der Organspende positiv gegenüber eingestellt. Dennoch wurden im selben Jahr pro einer Million Einwohner lediglich elf Organe gespendet. Damit liegt Deutschland weit hinter anderen Ländern. In Spanien oder USA gibt es jeweils rund 38 Organspenden pro einer Million Einwohner.
Um die Organspende-Bereitschaft langfristig zu erhöhen, sollen Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte aktiver als bisher über die Organspende aufklären. Zum 1. März sieht das aktualisierte Transplantationsgesetz (TPG) vor, dass die genannten Fachgruppen ihre Patienten künftig bei Bedarf alle zwei Jahre zur Organ- und Gewebespende beraten können. Außerdem sollen sie unter anderem über die Möglichkeit informieren, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Organspende-Register abzugeben.
Die Vergütung dieser Beratungsleistung wurde durch den Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossen und mit einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) aufgenommen.
Und das ist die Neue: GOP 01480
Die neue GOP 01480 ist mit 65 Punkten bewertet, was derzeit 7,32 € entspricht, und wird extrabudgetär vergütet. Die Beratung über Organ- und Gewebespenden kann alle zwei Kalenderjahre bei Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in Rechnung gestellt werden.
Wenn Sie neben der 01480 zusätzlich noch diagnostische beziehungsweise therapeutische Gebührenordnungspositionen abrechnen möchten, muss die Arzt-Patienten-Kontaktzeit insgesamt mindestens fünf Minuten länger sein, als in den entsprechenden Gebührenordnungspositionen angegeben ist.
Diese Leistungen sind beinhaltet
Um die GOP 01480 in Rechnung stellen zu können, muss zwingend ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Beratung zu Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG erfolgt.
Wichtig: Das Gespräch muss ergebnisoffen verlaufen. Patienten sollen dank der erhaltenen Informationen durch ihren Arzt in der Lage sein, eine persönliche Entscheidung zu treffen, die im Einklang mit ihrer Person und ihren persönlichen Werten steht. Das funktioniert nur, wenn sie neutral informiert werden und Zeit bekommen, diese Informationen mit ihren eigenen Wertvorstellungen und Wünschen abzugleichen. Die Entscheidung für oder gegen eine Spende der eigenen Organe und Gewebe muss aus persönlicher Überzeugung geschehen.
Ob Sie im Gespräch Aufklärungsunterlagen und Organspendeausweis aushändigen oder die Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten übertragen, bleibt Ihnen überlassen. Diese Leistungen sind laut EBM fakultativ, also nicht unbedingt erforderlich.
Lassen Sie sich unterstützen
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat unter anderem mit KBV, Bundesärztekammer und dem Deutschen Hausärzteverband Informationsmaterial für Ärzte und Patienten entwickelt. Bestimmt haben Sie Anfang Februar bereits ein Starterpaket mit Material zur Aufklärung sowie Organspendeausweisen erhalten. Wenn nicht oder wenn Sie Nachschub benötigen, können Sie das Material kostenfrei unter https://shop.bzga.de/standardinformationspaket-60258156/ anfordern. Hier finden Sie auch ein Manual für das Arzt-Patienten-Gespräch zur Organ- und Gewebespende sowie weitere Aufklärungsmaterialien.
In Deutschland gilt die Entscheidungslösung |
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Organe und Gewebe dürfen nur dann nach dem Tod entnommen werden, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt keine Entscheidung vor, werden die Angehörigen danach gefragt. |