Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die LZ-Blutdruckmessung ist eine Technik der heutigen Medizin, die sowohl zur Diagnostik als auch zur Therapiekontrolle eingesetzt wird. Mögliche Indikationen dabei sind (nicht abschließend)

  • Erstdiagnose beziehungsweise Ausschluss einer arteriellen Hypertonie,
  • Differentialdiagnose einer Hypertonie,
  • Ausschluss einer sogenannten Praxishypertonie,
  • Abklärung primär unklarer Schwindelbeschwerden,
  • Abklärung von Synkopen und andere.

Um die Ergebnisse besser einschätzen zu können, sollten die Patienten angehalten werden, stichwortartig den Tagesverlauf zu dokumentieren. Nur so können beispielsweise hohe Blutdruckspitzen auch sicher mit eventuell auslösenden Situationen korreliert werden.

GOP 03324 und 13254

Die Abrechnungsposition der Langzeitblutdruckmessung für Hausärzte im EBM ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 03324, für fachärztlich tätige Internisten die textgleiche GOP 13254 (bei Definitionsauftrag). Der obligate Leistungsinhalt:

  • eine Aufzeichnung von mindestens 20 Stunden Dauer,
  • eine computergestützte Auswertung,
  • eine Aufzeichnung der Blutdruckwerte mindestens alle 15 Minuten während der Wach- und mindestens alle 30 Minuten während der Schlafphase mit gleichzeitiger Registrierung der Herzfrequenz sowie
  • eine Auswertung und Beurteilung des Befundes.

Die Bewertung der Leistung liegt bei überschaubaren 57 Punkten (aktuell 6,42 Euro). Das Tageszeitprofil wird ebenso wie das Quartalsprofil mit zwei Minuten belastet.

Abrechnungsausschlüsse

Für Hausärzte existieren keine Leistungsausschlüsse neben der GOP 03324. Fachärztlich tätige Internisten rechnen die LZ-Blutdruckmessung – außer bei Definitionsauftrag – besser mit der höher bewerteten fachinternistischen Behandlung (GOP 13250) ab, deren Bedingungen mit einer LZ-Blutdruckmessung erfüllt sind.

Delegation

Normalerweise wird das Gerät zur LZ-Blutdruckmessung von einer MFA angelegt und auch wieder abgenommen, was für die Abrechnung in der Praxis keine Rolle spielt. Vorsicht aber beim Hausbesuch einer MFA oder einer nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPA).

Beim Besuch einer NäPA (GOP 03062 und 03063) können daneben an zusätzlichen Leistungen nur die GOP 03322 und 31600 abgerechnet werden (Allg. Best. zu Abschnitt 3.2.1.2 des EBM, Nr. 6 EBM), also nicht die GOP 03324. Da eine Leistung im EBM aber erst dann abgerechnet werden kann, wenn sie vollständig erbracht ist, darf demnach auch die GOP 03324 erst am Tag der Abnahme des Gerätes, also am Folgetag abgerechnet werden. Auch aus diesem Grund sollte routinemäßig diese Leistung immer erst am Tag der Abnahme abgerechnet werden, um so nicht Gefahr zu laufen, dass Leistungen gestrichen werden.

Anders ist die Lage beim Besuch einer „normalen“ MFA. Bei Abrechnung der Leistungen 38100 und 38105 stellt sich die Situation anders dar. Hier können alle Leistungen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet sind, auch neben den Besuchsleistungen abgerechnet werden.

Kombinierte Diagnostik
Bei gleichzeitiger Aufzeichnung einer Langzeitblutdruckmessung sowie eines Langzeit-EKG können

  • neben der GOP 03324 (mindestens 20 Stunden Dauer)
  • auch die GOP 03322 (Aufzeichnung LZ-EKG, mindestens 18 Stunden Dauer)
  • und die GOP 03241 (computergestützte Auswertung)

abgerechnet werden.