Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Mit Symptomen, Beschwerden und Krankheiten ihrer Patienten, die psychische Ursachen oder Auswirkungen haben, sind bekanntlich Ärztinnen und Ärzten vieler anderer Fachgruppen befasst. Wenn sie beraten, explorieren, untersuchen oder auch therapieren, können sie ihre erbrachten Leistungen gegenüber Privatpatienten liquidieren. Es muss sich dabei nach § 1 GOÄ um ärztliche Leistungen handeln, die medizinisch notwendig oder von den Patienten ausdrücklich gewünscht sind.

Nummern aus Kapitel G

Orthopäden und Internisten untersuchen häufig neurologisch nach der GOÄ-Nummer 800, Kinder- und Jugendärzte beraten die Bezugspersonen psychisch beeinträchtigter Kinder oder Jugendlicher nach GOÄ 817, in der Gynäkologie und Urologie werden persönlichste Sachverhalte erörtert, dafür kommt Nummer 804 in Frage. Keinem dieser Fachgebiete ist der Zugriff auf die Leistungen des Abschnitts „G“ der GOÄ verwehrt. Für Leistungen nach den GOÄ-Nummern 860 und 861 ist die Zusatzbezeichnung „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ jedoch unerlässlich.

  • Wer nach GOÄ 800 (neurologisch) untersucht, kann diese Leistung abrechnen, wenn drei der folgenden acht grundlegenden Bestandteile untersucht wurden: Reflexe, Hirnnerven, extrapyramidales System, Vegetativum, hirnversorgende Gefäße. Motorik, Sensibilität, Koordination.

  • GOÄ 801, die eingehende psychiatrische Untersuchung gilt als erbracht, wenn drei der acht folgenden Bestandteile untersucht wurden: Bewusstsein und Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich-Störungen sowie wesentliche kognitiv-mnestische Funktionen.

Oftmals ergibt sich dann im Lauf einer solchen Konsultation die Notwendigkeit, an einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie oder Psychotherapie zu überweisen.

Fallstricke der Abrechnung

Eine scharfe Trennlinie ist allerdings dort zu ziehen, wo (häufig auf Wunsch der Patienten) in den Arztrechnungen obligate Bestandteile der GOÄ-Leistungstexte verändert oder weggelassen werden sollen. Das hat möglicherweise zur Folge, dass eine Rechnung nach § 12 GOÄ nicht fällig ist und neu erstellt werden muss. Patienten und Kostenträgern ist auch in diesen Fällen immer mit dem Klartext gedient! Für die Akzeptanz der Rechnung ist es wichtig, dass die darin enthaltenen Leistungen auch mit Diagnosen/Verdachtsdiagnosen unterlegt werden. Für Ärztinnen und Ärzte ohne die genannten Zusatzbezeichnungen ist es nicht selten, dass sie Leistungen nach GOÄ 806 (…auch in akuter Konfliktsituation) oder GOÄ 812 (…Notfallbehandlung…situationsregulierendes Gespräch mit Dritten) bzw. GOÄ 817 (… psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder/Jugendlicher…) erbringen müssen. Das geschieht häufig außerhalb der Sprechstunde, nachts, an Sonn- und Feiertagen. Die für Beratungen und Besuche geltenden Zuschläge können neben den 800er GOÄ-Positionen nicht angesetzt werden. In diesen Fällen kann aber unter Angabe einer Begründung nach § 5 GOÄ das Honorar mit einem höheren Faktor abgerechnet werden.