GKV: Neue Regeln für Abrechnung der Videosprechstunde
Dr. med. Heiner PaschDie Abrechnungsregeln zur Videosprechstunde haben sich in diesem Jahr mehrfach geändert, was häufig die Sachlage eher verkompliziert als vereinfacht. Das gilt seit dem 1. Juli 2022.
Nach Aufhebung der pandemiebedingten Erleichterungen zur Abrechenbarkeit von Videosprechstunden am 31. März 2022 wurden weitgehend die vor der Pandemie gültigen Regeln wieder als regelhaft angesehen. Es gab jedoch eine Änderung zur Zeit vor der Pandemie bezüglich der abrechenbaren Leistungen. Schon zum damaligen Termin kündigte der Bewertungsausschuss (BA) eine Überprüfung der Vorgaben für Leistungen des Kapitels 35 an.
Anzahl reiner Videosprechstunden bei 30 %
Die Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde beinhalten, liegt unverändert bei 30 % aller abgerechneten Behandlungsfälle je Vertragsarzt und Quartal. Die Fälle sind mit der GOP 88220 nachzuweisen.
Abrechnung Videosprechstunde gültig seit dem 1. April 2022
Alle in der genannten Liste der KBV aufgezählten, auch per Videosprechstunde abrechenbaren diagnostischen und therapeutischen Leistungen können grundsätzlich nur in einem beschränkten Umfang im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Behandlungsfall nur Online-Leistungen enthält oder auch Präsenzleistungen.
Lag die Quote bis zum 30. März 2022 bei 20 Prozent je berechneter GOP je Vertragsarzt und Quartal, so wurde diese Quote ab dem 1. April 2022 auf 30 Prozent erhöht. Schon im Rahmen dieses Beschlusses stellte der BA eine Überprüfung der Vorgaben für Leistungen des Kapitels 35 für Ende Mai 2022 in Aussicht.
Beispiel: Ein Hausarzt hat die GOP 03230 insgesamt 600-mal im Quartal abgerechnet, dann hat er 30 Prozent davon, also 180 Gespräche, per Videokontakt durchführen und abrechnen können.
Neue Abrechnung der Videosprechstunde seit dem 1. Juli 2022
Seit dem 1. Juli 2022 werden die Leistungen des Kapitels 35 gesondert behandelt. Am 16. Juni beschloss der BA für diese Leistungen eine neue Regelung. Ausgeschlossen von dieser neuen Regelung ist lediglich die – für Hausärzte eher weniger relevante – GOP 35152, die psychotherapeutische Akutbehandlung; diese unterliegt weiterhin der bisherigen Regelung.
Für alle anderen Leistungen des Kapitels 35 – und dazu gehört auch die für Hausärzte ausgesprochen wichtige GOP 35110, die psychosomatische Intervention – ist jetzt nicht mehr die Frequenz primär die Bemessungsgrundlage für die Quote von 30 Prozent, sondern das vom Vertragsarzt abgerechnete Punktzahlvolumen aller auch per Videosprechstunde abrechenbarer Leistungen des Kapitels 35 (mit Ausnahme GOP 35152). Das Punktzahlvolumen beinhaltet demnach alle sowohl in Präsenz als auch per Videosprechstunde abgerechneten Leistungen. Von diesem Punktzahlvolumen sind dann maximal 30 Prozent im Rahmen der Videosprechstunde abrechenbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese 30 Prozent durch einen Mix verschiedener Leistungen erreicht wird oder aber nur durch eine einzige Leistung.
Beispiel: Ein Vertragsarzt hat mit den GOP 35110, 35111 und 35112 insgesamt 17.500 Punkte abgerechnet, dann sind davon 30 Prozent, das sind 5.250 Punkte, per Videokontakt abrechenbar.
Abrechenbare Leistungen |
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Die in der GKV abrechenbaren EBM-Leistungen, die außer in Präsenz auch im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbar sind, hat die KBV auf ihrer Internet-Seite zusammengestellt. Neben Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale, den GOP 03040 bzw. 04040, 03060 und 03061 sowie dem Authentifizierungs- und Technikzuschlag bei Inanspruchnahme der Videosprechstunde (GOP 01444, 01450) sind in dieser Aufstellung etliche diagnostische und therapeutische Leistungen aufgezählt. Die aktuell ab dem 1. Juli 2022 gültige Liste ist abrufbar unter: https://www.kbv.de/medi/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf. |