Gesundheits-Apps: Verordnung wird jetzt honoriert
Dr. Ulrich KarbachDigitale Gesundheitsanwendungen können vom Vertragsarzt verordnet werden, wenn sie in der Liste des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte als dauerhaft gelistet sind. Rückwirkend zum 1. Januar wurde eine neue Gebührenordnungsposition im EBM aufgenommen, die extrabudgetär ausgezahlt wird.
Im Rahmen des Corona-Lockdowns sollen psychische Beschwerden nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen zugenommen haben. Die erste Anlaufstelle ist in der Regel der Hausarzt oder die Hausärztin. Dafür dürfte es gleich mehrere Gründe geben. Unabhängig vom Schweregrad einer Depression oder anderer psychischer Störungen suchen Betroffene mit Sicherheit eher den Hausarzt auf. Denn die Behandlung durch einen Psychiater erscheint vielen von ihnen als Stigmatisierung. Zudem ist es – ausgenommen bei Notfällen – schwierig, zeitnah einen Termin bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten zu finden.
Neben dem aufmerksamen Beobachten in der Akutphase einer Depression – nur moderate Ausprägung ohne Suizidrisiko – sind eine Pharmakotherapie, eine Psychotherapie oder deren Kombination leitlinienkonform. Bei Depression kann zeitlich befristet vom Arzt eine Gesundheits-App verordnet werden.
So kommen Patienten an die Digitale Gesundheitsanwendung
Der Patient oder die Patientin kommt über zwei Wege an die Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA). Entweder er beantragt sie mit einem Nachweis seiner Diagnose bei seiner Krankenkasse oder aber ein Vertragsarzt verordnet sie ihm. In beiden Fällen erhält er von seiner Krankenkasse einen Freischaltkode, den er dann einscannen muss. Danach übernimmt die Krankenkasse für den genehmigten oder verordneten Zeitraum die Kosten. Für den Fall der ärztlichen Verordnung ist im EBM rückwirkend zum 1. Januar für die Erstverordnung einer DiGA die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 aufgenommen worden. Die GOP ist mit 18 Punkten (2,0 €) bewertet und wird extrabudgetär bezahlt.
Nach der aktuellen Regelung ist GOP 01470 bis 31. Dezember 2022 im EBM enthalten. Die Verordnung erfolgt auf Formular 16.
Verordnung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen
Jede ärztliche Verordnung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen. Dementsprechend kann ein Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin für eine unwirtschaftliche Verordnung belangt werden. Bei der Verordnung muss also sehr genau darauf geachtet werden, dass eine verordnete DiGA möglichst auch genutzt wird. Wenn nicht ist es eine sinnlose Ausgabe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenvericherung. Dementsprechend ist die Kritik von Dr. Andreas Gassen in den Praxisnachrichten vom 8. Oktober 2020 durchaus ernstzunehmen. Nach damaligem Stand kosteten die zwei verfügbaren Apps gut 115 € beziehungsweise 475 € pro Quartal. Da auch die Verordnung einer DiGA unter den von den Krankenkassen gekündigten Rahmenvertrag zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b des fünften Sozialgesetzbuches fällt, ist noch nicht absehbar, was für Konsequenzen dies hat. Allerdings muss man dazu anmerken, dass der Rahmenvertrag nach Kündigung sechs Monate lang weiter gilt, sofern nicht vorher ein Folgevertrag geschlossen wird.
Effektiv oder Unsinn |
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Bevor eine Verordnung getätigt wird, wird im Regelfall beurteilt, was für den Patienten oder die Patientin sinnvoll ist. Nutzen und Schaden der verschiedenen Optionen werden abgeschätzt und im Bereich der indizierten Option soll dann wirtschaftlich verordnet werden. Auf der DGIM-Tagung wurde über die Wartezeiten für eine psychotherapeutische Behandlung berichtet. Wenn eine verhaltenstherapeutische Behandlung indiziert ist, die Wartezeit aber über ein halbes Jahr beträgt, stellt sich die Frage, ob man nur auf die Pharmakotherapie als Option setzt. Mit der DiGA besteht jetzt eine weitere Option. Man muss aber prüfen, wer davon profitieren kann. |