Elektronische Patientenakte: Neue Gebührenordnungspositionen
Dr. Ulrich KarbachAb dem 1. Juli 2021 ist es soweit: Dann müssen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten auf Wunsch eine elektronische Patientenakte anlegen oder sie mit neuen Befunden aktualisieren. In den EBM wurden dafür zwei neue Gebührenordnungspositionen aufgenommen. Es ist aber noch längst nicht alles dazu geklärt.
Während Gesundheitsminister Jens Spahn begeistert von der elektronischen Patientenakte (ePA) schwärmt, hält sich die Euphorie bei den Ärztinnen und Ärzten, aber auch bei den Patienten noch in Grenzen. Nichtsdestotrotz läuft der Rollout seit Anfang des Jahres. Denn seit 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte als App anbieten. Ab dem 1. Juli 2021 müssen dann auch alle niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen ihre Praxen technisch so aufgerüstet haben, dass sie die ePA als weitere Anwendung der Telematikinfrastruktur ihren Patienten offerieren können.
Grundsätzlich kann eine ePA Information zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichten und Impfungen enthalten, aber auch den elektronischen Medikationsplan oder den Notfalldatensatz. Für Patienten ist die Nutzung einer ePA freiwillig, genauso wie die Entscheidung, welche Informationen darin hinterlegt werden sollen. Das bedeutet, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht darauf vertrauen darf, dass mit dem Blick in die ePA zum Beispiel klar ist, welche Medikamente ein Patient nimmt. Zudem sollte man wissen, dass alle Daten, die in einer ePA erfasst werden, vollständig von jedem weiteren Behandler eingesehen werden können. Denn eine Differenzierung der Zugriffsrechte soll erst ab kommenden Jahr möglich sein.
Ein Beispiel: Ein Mann war wegen einer sexuell übertragbaren Infektion beim Urologen in Behandlung. Lässt er diesen Befund in seine ePA eintragen, erfährt auch sein Orthopäde oder Zahnarzt davon, weil sich die Zugriffsrechte auf die Patientenakte noch nicht dokumentengenau einstellen lassen.
Änderungen im EBM
Da Ärztinnen und Ärzte Patienten beim ersten Befüllen und beim Aktualisieren der ePA unterstützen müssen, wurden rückwirkend zum 1. Januar 2021 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt: die GOP 01431 und 01647. Diese können Ärzte und Psychotherapeuten nach der Entscheidung des erweiterten Bewertungsausschusses abrechnen, wenn sie medizinische Befunde oder Arztbriefe in der ePA des Patienten ablegen.
Die GOP 01647 ist mit 15 Punkten (1,67 €) bewertet. Sie ist als Zuschlag zu Versicherten-, Grund- und Konsilarpauschale gedacht und einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Davon ausgenommen ist das Quartal, in dem die Erstbefüllung der ePA durch einen Arzt erfolgt. Zum Leistungsinhalt von GOP 01647 gehört die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA.
Die GOP 01431 ist mit drei Punkten (33 Cent) bewertet. Sie wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820 bezahlt, also zum Verwaltungskomplex, zur haus-/fachärztlichen Bereitschaftspauschale sowie zur Übergabe von Rezepten, Überweisungen und Übermittlung von Befunden im Rahmen der Familienplanung. Die GOP 01431 kann also nur neben den vorgenannten GOP einmal am Tag und maximal viermal im Arztfall abgerechnet werden. Voraussetzung sind arztbezogene Leistungen im Zusammenhang mit der ePA.
Generelles zur ePA
Die Information und Beratung von Versicherten zur ePA ist Aufgabe der Krankenkassen und nicht der Ärzte – dies hat der erweiterte Bewertungsausschuss festgelegt. Dementsprechend gehört eine Beratung nicht zu ärztlichen Leistungen, die gesondert honoriert werden. Die Erstbefüllung der ePA aus dem Praxisverwaltungssystem wird laut Gesetz mit zehn Euro honoriert.
Dokumentation |
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Ein Patient kann alle Daten, die in seiner ePA hinterlegt sind, löschen oder sperren. Damit ist klar, dass die ePA niemals die Dokumentation in der Arztpraxis ersetzen kann, zu der jeder Arzt und jede Ärztin verpflichtet ist. |