Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Höchste Zeit, werden nun viele Hausärztinnen und Hausärzte sagen. Denn pünktlich zu Begin der kalten Jahreszeit hat das Coronavirus SARS-CoV-2 wieder Fahrt aufgenommen. Die Auswirkungen sind lange nicht mehr so einschneidend wie in den Jahren zuvor, aber dennoch für manche Patientinnen und Patienten gefährlich.

Wer kann bei COVID-19 mit der Antikörpertherapie behandelt werden?

Für Erwachsene und Jugendliche ab zwölf Jahren und mit einem Körpergewicht von mindestens 40 Kilogramm, die an COVID-19 erkrankt sind sowie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, ist seit Dezember 2021 die intravenöse Infusionstherapie mit dem Antikörper Sotrovimab zugelassen. Voraussetzung für die Anwendung bei den genannten Personengruppen ist, dass diese keine Sauerstoff-Supplementierung benötigen.

Da die Infusionstherapie eine Leistung ist, die bereits in der Versichertenpauschale des Kapitels 3 beziehungsweise 4 enthalten ist, war die passive Immunisierung mittels monoklonalem Antikörper für Haus- und Kinderärzte in der Vergangenheit nicht gesondert abrechenbar.

Welche Gebührenordnungsposition ermöglicht die Abrechnung?

Das hat sich nun geändert. Mit Wirkung zum 01. Oktober 2023 wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 01546 neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Sie ist mit 491 Punkten bewertet – was aktuell einem Honorar von 56,42 Euro entspricht. Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie fachärztlich tätigen Internisten können die neue GOP abrechnen.

Die GOP 01546 beinhaltet die Beobachtung und Betreuung eines Patienten mit bestätigter COVID-19-Erkrankung unter intravenöser Infusionstherapie mit Sotrovimab gemäß der aktuell gültigen Fachinformation. Dabei muss der Patient zwingend in einem separaten Bereich untergebracht werden. Außerdem muss die Leistung über einen Zeitraum von mindestens 90 Minuten erfolgen.
Die Prüfzeit im Tages- und Quartalsprofil beträgt vier Minuten.

Was ist bei mehreren Infusionen an einem Tag?

Wird derselbe liegende Zugang (z. B. Kanüle, Katheter) genutzt, um mehr als eine Infusion nach den GOP 01546, 02100 bis 02102 und/oder 30710 zu verabreichen, so sind die genannten Gebührenordnungspositionen nur einmal pro Behandlungstag berechnungsfähig.

Ist die Abrechnung der Infusionsbehandlung bei COVID-19 budgetiert?

Die Leistungen, welche der GOP 01546 zugrunde liegen, werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen honoriert, diese Sonderregelung ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt.

Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Verlauf
Gemäß Fachinformation Sotrovimab

  • Adipositas
  • Alter ≥ 55 Jahre
  • Asthma
  • Diabetes