Belastungs-EKG korrekt abgerechnet
Dr. med. Heiner PaschAuch in einer Zeit, in der ambulante Koronarografien die Regel sind, ist das Belastungs-EKG immer noch ein wichtiges Diagnostikum in der hausärztlichen Praxis. Das können Sie extra liquidieren.
Nicht nur bei der Diagnose und der Verlaufskontrolle kardialer Erkrankungen ist das Belastungs-EKG (Ergometrie) eine oftmals eingesetzte Technik. Es spielt ebenso in der präventiven Medizin und auch bei Selbstzahlerleistungen eine nicht unbedeutende Rolle. Wie diese Methode abgerechnet wird und welche Unterschiede zwischen EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) und GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) existieren, soll Inhalt dieser Übersicht sein.
Belastungs-EKG abrechnen: Gemeinsamkeiten bei EBM und GOÄ
In beiden Gebührenordnungen muss es sich, um die Leistung abrechnen zu können, um eine „physikalisch definierte und reproduzierbare“ Belastung handeln. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn eine entsprechende Apparatur vorhanden ist (Ergometer oder Laufband). Eine Kletterstufenbelastung ist nach dem Kommentar von Wezel/Liebold (Stand 2024) nur abrechenbar, „wenn nach Erhebung der Anamnese und der klinischen Untersuchung die Belastung unter Zugrundelegung des Beschwerdebilds, des Alters, des Geschlechts, der Körpergröße, des Körpergewichts, der Stufenhöhe und der Besteigungsfrequenz z. B. anhand von Nomogrammen festgelegt wird“. Auch der früher oft erfolgte Kniebeugentest taugt nicht als Ergometrie. Auch wiederholte Blutdruck-Messungen sind bei beiden Gebührenordnungen vorgegeben. Im EBM ist ebenso wie bei der GOÄ keine Genehmigung oder besondere Qualifikation für die Abrechnungsberechtigung vorgegeben.
Gebührenordnungsposition (GOP) 03321 im EBM
Gemäß der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition (GOP) 03321 im EBM ist eine Dokumentation des EKG vor und nach der Belastung mit mindestens zwölf Ableitungen erforderlich, während der Belastung reicht eine fortlaufende Kontrolle des Kurvenverlaufes mit mindestens drei Ableitungen aus. Die Bewertung der GOP 03321 liegt bei 198 Punkten; das entspricht beim aktuellen Orientierungspunktwert einem Honorar von 23,63 Euro. Die GOP 03321 wird mit sechs Minuten auf das Tageszeitbudget angerechnet und ist auch neben allen anderen Leistungen aus dem Hausarztkapitel (03) ebenso wie neben dem Check up (GOP 01732) abrechenbar; Ausschlüsse im Behandlungsfall bestehen vorwiegend neben fachinternistischen Leistungen (GOP 13250, 13545).
Belastungs-EKG in der GOÄ: Nr. 652 mit 445 Punkten
Im Gegensatz zum EBM verlangt die GOÄ nur mindestens neun Ableitungen für die Dokumentation des EKG, aber auch hier reicht für die andauernde Kontrolle eine Darstellung mit mindestens drei Ableitungen, in der Regel am Monitor. Abgerechnet wird das Belastungs-EKG mit der Nr. 652 mit 445 Punkten; dies entspricht bei Abrechnung mit dem Schwellenwert (2,3-fach) einem Honorar von 59,66 Euro. Die Nr. 652 ist die einzige EKG-Position, die nicht im Abschnitt A der GOÄ enthalten ist. Daher lässt sie sich mit Begründung bis zum maximal 3,5-fachen Satz steigern und ist auch im Rahmen einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ abrechenbar. Da die Leistungslegende auch ein Ruhe-EKG vorsieht, ist gleichzeitiges Abrechnen der Nr. 651 (Ruhe-EKG) und der Nr. 652 in einer Sitzung ausgeschlossen.
Belastungs-EKG als Selbstzahlerleistung
Eine nicht unbedeutende Rolle spielt das Belastungs-EKG auch bei den Selbstzahlerleistungen, die auch nach den Vorgaben der GOÄ abgerechnet werden müssen. Beispielhaft seien hier genannt Untersuchungen im Rahmen von Versicherungsgutachten, Arbeitstauglichkeitsuntersuchungen oder vor Beginn einer sportlichen Betätigung, vor allem bei älteren oder sportlich bisher inaktiven Personen. Hier sollte vorher ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden mit dem Hinweis, dass die Leistung nicht von der Krankenversicherung übernommen wird und privat bezahlt werden muss.