Ärztliche Besuche mit Wegegeldern korrekt abrechnen
Dieter JentzschWenn Ärztinnen und Ärzte zum Patienten gerufen werden, können sie in bestimmten Fällen Zuschläge geltend machen. So setzt sich das Honorar zusammen.
Im ambulanten Bereich ist die GOÄ-Nummer 48 für Besuche auf einer Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten wichtig. Die GOP 51 beschreibt „Besuche eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft … im zeitlichen Zusammenhang …“ mit Nummer 50. Werden mehrere Personen innerhalb derselben häuslichen Gemeinschaft gleichzeitig besucht, werden die Honorare für die Besuche, anteiligen Besuche und die Zuschläge fällig, siehe unten stehende Tabelle. Nummer GOÄ 52 wurde erst 1996 für „nichtärztliche Besuche“ eingeführt. Weil der Ansatz der Nummer 52 nur einen minimalen Einfachbetrag ergibt und zusätzlich sehr eingeschränkt ist, wird sie hier nicht besprochen. Bei GOP 48 ist besonders, dass eine Beratung nach Nummer 1 nicht neben GOÄ 48 berechenbar ist. Neben GOÄ 48 können alle weiteren ärztlichen Leistungen berechnet werden, bei den Untersuchungen auch Nummer GOÄ 5.
Das Honorar für die Besuche auf einer Pflegestation liegt deutlich unter dem der GOÄ 50, weil hier eine Art „Sammeltermin“ stattfindet. Dafür kann Nummer 48 dann pro behandeltem Patienten liquidiert werden. Ärztinnen und Ärzte haben zuvor Zeit und Ort vereinbart und müssen sich nur einmal dorthin begeben. Folglich kann das Wegegeld nur einmal und nur anteilig berechnet werden.
Kaum Zuschläge bei GOÄ Nummer 48
Die Zuschläge nach E bis J scheiden neben Nummer 48 schon deshalb aus, weil regelmäßige Besuche auf Pflegestationen nicht nachts, sonntags und feiertags stattfinden. Und die Zuschläge F bis H sind neben 48 durch die Allgemeinen Bestimmungen des GOÄ-Abschnitts V ohnehin ausgeschlossen. Werden allerdings einzelne Besuche in Altenheimen und/oder Pflegestationen außerhalb regelmäßiger Termine in der jeweiligen Einrichtung angefordert, zählen die günstigeren Bedingungen der Nummer 50 GOÄ. Neben Nr. 50 können die Nrn. 1 und 5 nicht angesetzt werden. Dauert ein Besuch wegen ausführlicher Beratung des Patienten länger als gewöhnlich, kann dies über einen Faktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes (bis zum 3,5-fachen Satz) abgebildet werden.
Werden Patienten vollständig nach den Nummern 6, 7 oder 8 untersucht, sind diese Leistungen neben den Besuchen ebenfalls ansatzfähig. Die Wegegelder sind in Tag und Nacht sowie in vier Zonen bis 2 km, zwischen 2 und 5 km, zwischen 5 und 10 km und zwischen 10 und 25 km eingeteilt. Es handelt sich um Festbeträge. Liegen zwischen den Aufenthaltsorten von Ärzten und Patienten mehr als 25 km, tritt die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ hinzu. Die Entschädigung für die Fahrt mit dem arzteigenen KFZ liegt nur bei 26 Cent pro Kilometer. Allerdings sieht der § 9 auch den Ersatz für die Kosten anderer Verkehrsmittel vor. Als Entschädigung für die Abwesenheit vom Praxisort werden nach § 9 GOÄ unterhalb 8 Stunden 51,13 Euro, bei mehr als 8 Stunden 102,26 Euro, zusätzlich zum Honorar eingeräumt.
Dreiköpfige Familie wird nachts (23 h) besucht und behandelt. Untersuchung Brustorgane Patient 3 = Kind > 4 Jahre | Besuchsnummern und Leistungen GOÄ | Zuschläge | Wegegeld | Honorar (GOÄ 2,3-fach) | Rechnungsbetrag |
Patient 1 | 50, 7 | G = 26,23 € | Nacht, Zone 1= 7,16 € | 42,90 € + 21,45 € | 97,74 € |
Patient 2 | 51, 7 | G/2 = 13,12 € | nein | 21,45 € 21,45 € | 56,02 € |
Patient 3 | 51, 7 | G/2 = 13,12 € K2= 6,99 € | nein | 21,45 € 21,45 € | 63,01 € |
Tipp zu GOÄ-Zuschlägen
Bitte beachten Sie: Wenn Sie vergessen, Zuschläge auf Ihre Rechnung zu setzen, sind diese endgültig verloren. Denn die ärztliche Liquidation kann in einem solchen Fall nicht nachgebessert werden.