Abrechnung bei anamnestischer Hämaturie
Dr. med. Heiner PaschOftmals versuchen Patienten, Blasenbeschwerden zunächst selbst in den Griff zu bekommen – wenn sich allerdings der Urin rot verfärbt, suchen die meisten doch einen Arzt auf, häufig zunächst ihren Hausarzt. Wie Ärzte Leistungen rund um Hämaturie abrechnen können.
Welche Ursachen hat Hämaturie?
Ursache für eine Hämaturie sind entweder Entzündungen der Harnwege, Tumore im Urogenitalbereich oder manchmal auch Verletzungen. Erste Hinweise können zunächst die Vorgeschichte und die Begleitsymptomatik geben. Auch Medikamente wie beispielsweise eine Antikoagulation kommen infrage und müssen vom Arzt immer abgefragt werden.
Anamnese bei Verdacht auf Hämaturie abrechnen
Die Abrechnung der Anamnese erfolgt im EBM mit der Eingabe der 03000, wobei die KV (Kassenärztliche Vereinigung) automatisch einige Pauschalen hinzufügt: die 03040 und die 03060 (bei genehmigter NäPA) als Zuschlag zur 03000, die 03061 als Zuschlag zur 03060 sowie die Labor-Wirtschaftlichkeitspauschale 32001. Liegt zumindest eine chronische Erkrankung vor und kann aufgrund der EBM-Bestimmungen (Präambel Kap. 3.2.2) die 03220 abgerechnet werden, wird diese durch die KV ebenfalls mit der 03222 ergänzt.
In der GOÄ wird die Anamnese mit der Beratungsziffer Nr. 1 oder bei mehr als zehn Minuten Dauer mit der Nr. 3 abgerechnet, falls keine Sonderleistungen gleichzeitig abgerechnet werden. Dauert die Beratung deutlich länger als zehn Minuten, dann ist ein höherer Faktor über den Schwellenwert hinaus mit Begründung abrechenbar.
Klinische Untersuchung von Hämaturie abrechnen
Während körperliche Untersuchungen im EBM nie als Einzelleistung abgerechnet werden können, bietet die GOÄ folgende Möglichkeiten: Die Nr. 5, die symptomorientierte Untersuchung, kommt bei der Fragestellung jedoch eher selten infrage. Als Organbereichsuntersuchung kann die Nr. 6, die Untersuchung des Urogenitalsystems abgerechnet werden. Die bei der Anamnese häufigste Untersuchungsleistung ist aber sicherlich die Nr. 7, die Untersuchung der abdominellen Organe inklusive der Nieren. Je nach untersuchtem Organsystem ist die rektal-digitale Untersuchung nach Nr. 11 zusätzlich abrechenbar. Ausgeschlossen ist diese neben der Untersuchung von Nieren und ableitenden Harnwegen (in Nr. 6) und den weiblichen Genitalorganen (in Nr. 7). In etlichen Fällen ist aber auch die Ganzkörperuntersuchung, die Nr. 8 indiziert, neben der ebenfalls die Nr. 11 gesondert abrechenbar ist.
Urinuntersuchungen bei Hämaturie
Kommt ein Patient und berichtet von einer Rotverfärbung des Urins, ist die erste Untersuchung zunächst die Urinuntersuchung.
Im EBM ist der Harnstreifentest ab dem 1. April 2019 mit der 32033 abrechenbar, für die Sedimentuntersuchung kann die 32031 angesetzt werden. Zudem ist es sinnvoll und angezeigt, immer auch eine Keimsuche mit einem Eintauchnährboden durchzuführen, abrechenbar mit der 32151. Sowohl Teststreifen als auch Eintauchnährböden sind nicht über Sprechstundenbedarf zu beziehen, sondern müssen von der Praxis gekauft werden.
In der GOÄ gibt es für die Standard-Urinuntersuchung mehrere Möglichkeiten mit unterschiedlichen (!) Honoraren. Zum einen gibt es die Nrn. 3511 für den Streifentest und 3531 für die Sedimentuntersuchung (zusammen 120 Punkte) aus dem GOÄ-Abschnitt MI, andererseits die Nrn. 3652 (Streifentest) und 3653 (Sediment), zusammen 85 Punkte, aus dem Abschnitt MIII (Speziallabor). Das Speziallabor erfordert die Fachkunde. Der Eintauchnährboden kann mit der Nr. 4605 entweder in der Praxis selbst erfolgen oder muss ansonsten an den Laborarzt überwiesen werden, da es sich hier um eine MIV-Leistung handelt, die nicht aus der Laborgemeinschaft bezogen werden kann. Auch in der GOÄ sind die Kosten für Teststreifen und Eintauchnährboden nicht als Sachkosten abrechenbar.
NMP22-Schnelltest
Eine Leistung, die lediglich als IGe-Leistung abrechenbar ist, ist ein Schnelltest, der NMP22-Schnelltest. Dieser gilt als Tumormarker bei Verdacht auf ein Blasenkarzinom und kann problemlos in der Praxis des Hausarztes durchgeführt werden. Abgerechnet wird er analog mit der Nr. 3911.
Blutuntersuchungen bei Hämaturie abrechnen
Abgesehen von in der eigenen Praxis erbrachten und abgerechneten Laboruntersuchungen werden im GKV-Bereich die übrigen entweder durch die Laborgemeinschaft oder bei Überweisung durch den Laborarzt abgerechnet.
Bei GOÄ-Abrechnung sind Laboruntersuchungen durch den Hausarzt als Eigenleistung abrechenbar, außer MIII- und MIV-Leistungen, die vom Laborarzt erbracht und abgerechnet werden.
Sonografie im EBM
Eine aus der Hausarztpraxis nicht mehr wegzudenkende Untersuchungstechnik ist die Sonografie zum Ausschluss oder Nachweis eines Tumors, bei der Suche nach eventuellen Verletzungsfolgen (Anamnese!) oder zur Abklärung eines vorhandenen Steinleidens mit möglichen Stauungen im Harnwegbereich. Im EBM steht hier die GOP 33042, die „Sonografische Untersuchung des Abdomens oder dessen Organe und/oder des Retroperitoneums…“ oder die GOP 33043, die „Sonografische Untersuchung eines oder mehrerer Urogenital-Organe…“ zur Verfügung. Für beide Leistungen ist eine Genehmigung der KV erforderlich.
Bei GOÄ-Abrechnung wird das erste untersuchte Organ grundsätzlich mit der Nr. 410 abgerechnet, bis zu drei weitere Organe können bei entsprechender medizinischer Indikation jeweils mit der Nr. 420 abgerechnet werden. Müssen mehr als vier Organe – medizinisch begründet – untersucht werden, ist dies nur über eine Steigerung des Abrechnungsfaktors darstellbar. Wichtig: Paarige Organe werden jeweils getrennt, also bei Untersuchung beispielsweise beider Nieren mit zweimal Nr. 420 abgerechnet. Alle untersuchten Organe müssen zudem in der Rechnung angegeben werden.
Weiteres Prozedere, Besprechung und Erörterung
Nach abgeschlossener hausärztlicher Diagnostik müssen Befund und Diagnose dem Patienten kommuniziert werden. Dabei ist die Diagnostik unter Umständen noch nicht definitiv abgeschlossen und es muss zu einem Urologen, Gynäkologen oder Nephrologen überwiesen werden. Für die Besprechung steht für Hausärzte die GOP 03230 zur Verfügung. Sie ist je vollendete zehn Minuten und damit mehrfach in einer Sitzung abrechenbar.
In der GOÄ sind abhängig von der Bedeutung der Diagnose für den Patienten die Nrn. 1, 3 und 34 möglich. Die Nr. 3 benötigt dabei eine Mindestzeit von zehn Minuten, kann nur einmal pro Sitzung und bei längerer Dauer auch nur mit gesteigertem Multiplikator abgerechnet werden. Die Nr. 34 ist mit 20 Minuten Mindestdauer dann abrechenbar, wenn die Diagnose eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung zeigt, und zwar bei Erstdiagnose, aber auch bei Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung.
Alarmsymptom: Roter Urin |
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Ein rot oder auch nur rötlich verfärbter Urin ist für viele Patienten ein Alarmsymptom, hinter dem sie schlimme Dinge vermuten und auf sich zukommen sehen. Oftmals ist der Hausarzt der erste Ansprechpartner und in der Lage, durch erste Untersuchungen eine manchmal nur „banale“ Ursache nachzuweisen. Immer in urologische Hände fällt jedoch die Abklärung einer schmerzfreien und generell tumorverdächtigen Hämaturie. |