Zulassungsausschuss kann Nachbesetzung ruhender Kassenarztpraxis verweigern
A&W RedaktionÄrzte, die ihre Praxis vernachlässigen bzw. nur noch teilweise betreiben, müssen mit Problemen bei Verkauf und Nachbesetzung rechnen. Im schlimmsten Fall kann der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes ablehnen, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München zeigt.
Geklagt hatte eine Fachärztin für Haut-und Geschlechtskrankheiten, die seit 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war und gemeinsam mit ihrem Mann eine Gemeinschaftspraxis führte. Ihr Mann verzichtete zum 31.03.2013 auf seine vertragsärztliche Zulassung und war danach nur noch privatärztlich tätig. Die vertragsärztliche Zulassung der Ärztin ruhte ebenfalls und zwar vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 erstmal hälftig und ab 15.05.2017 vollständig. Sie konzentrierte sich danach ebenfalls auf die privatärztlich Tätigkeit und behandelte gesetzlich versicherte Patienten nur noch als Selbstzahler.
Ende 2017 beantragte sie ein Nachbesetzungsverfahren, es fand sich aber kein geeigneter Bewerber. Im Mai 2018 stellte sie den Antrag erneut und erklärte, dass sie vertragsärztlich nicht mehr tätig sein möchte. Den zweiten Nachbesetzungsantrag lehnte der Zulassungsausschuss mit der Begründung ab, dass es mittlerweile keine fortführungsfähige Kassenarztpraxis mehr gebe. Dagegen wehrte sich die Ärztin vor Gericht, allerdings ohne Erfolg.
Sozialgericht München bestätigt Ablehung
Das Sozialgericht München wies die Klage der Ärztin als unbegründet ab und bestätigte den Mangel an Praxissubstrat. Daran ändere sich laut Gericht auch nichts, nur weil Praxisräumlichkeiten, Ausstattung und Internet noch vorhanden seien. Diese würden ohnehin vorrangig für die privatärztliche Tätigkeit der beiden Ärzte benutzt. Voraussetzung für eine kassenärztliche Tätigkeit sei aber, dass ein Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen Tätigkeit bestehe. Diesen konnten die Richter hier aber nicht mehr erkennen. Auch mangelte es der Praxis laut Gericht an GKV-Patienten, deren Behandlung über die KVB abgerechnet wird. Die als Selbstzahler behandelten fielen hier nicht ins Gewicht (Az.:S 38 KA 162/18).
Ärzte, die den Verkauf bzw. die Abgabe ihrer Kassenarztpraxis planen, sollten es also vermeiden, die Zulassung vorher schon ganz oder teilweise ruhen zu lassen.