Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf
Inhaltsverzeichnis

Lage und Preis stimmen. Die Räume sind in hervorragendem Zustand. Zudem enthält die Patientenkartei überdurchschnittlich viele Privatversicherte. Eigentlich sind das traumhafte Bedingungen für eine Praxisübernahme. Es gibt nur ein Problem: Der scheidende Kollege hat in den Jahrzehnten seiner Tätigkeit einen mehr als umfangreichen Personalstamm aufgebaut. Auch die Gehälter liegen deutlich über dem, was ein ökonomisch handelnder Neueinsteiger für seine Teammitglieder zahlen würde.

Was also ist zu tun?

Die ehrliche Antwort lautet: nicht viel. Die taktischen Spielräume sind in einem solchen Fall überschaubar. Denn das Stammpersonal genießt im Fall sogenannter Betriebsübergänge besondere Rechte – und damit im Normalfall auch bei einem Praxisverkauf.

Gesetzlicher Schutz für die Belegschaft

Wer eine Praxis von einem Kollegen kauft, muss nach der Übernahme auch die Anstellungsverhältnisse seines Vorgängers zu unveränderten Bedingungen übernehmen.  So will es das Gesetz. Und das bedeutet: Wer die hohen Personalkosten der Stammbelegschaft scheut, kann eigentlich nur ganz von dem Geschäft Abstand nehmen, auch wenn es schmerzt.

Schuld an der Misere ist§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB). Er legt fest, dass bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft – also zum Beispiel durch einen Kaufvertrag – der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Einfacher ausgedrückt: Der Erwerber „kauft“ alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit – und muss sie so weiterführen, als hätte er sie selbst abgeschlossen.

Wörtlich heißt es in Absatz vier des besagten Paragrafen: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.“   Damit haben Käufer bzw. Verkäufer kaum Möglichkeiten, im Vorfeld des Verkaufs oder kurz danach Personal abzubauen oder Vergünstigungen zu streichen. Der Gesetzgeber wollte so verhindern, dass bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese getroffen und der Betriebsübergang dazu genutzt wird, besonders schutzbedürftige, unliebsame oder teure Arbeitnehmer loszuwerden.

Wie groß oder klein die Praxis ist, ist dabei unerheblich. § 613 a BGB gilt für Betriebe aller Größen und Branchen – und er schützt alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie lange sie bereits zum Team gehören. Das bedeutet auch: Eine Kündigung allein aufgrund des Betriebsübergangs ist unwirksam.

Kein absolutes Kündigungsverbot

Immerhin: Ein absolutes Kündigungsverbot für den Erwerber normiert § 613 a BGB nicht.

Das Verbot besteht nur insoweit, als gerade der Praxisverkauf zum Anlass für die Kündigung genommen wird. Der Käufer kann einen Rauswurf also nicht darauf stützen, dass er nach dem Erwerb der Praxis nur noch begrenzte Mittel für Personal zur Verfügung habe. Der Verkäufer wiederum darf keine Kündigungen aussprechen, „weil er mit einer so üppigen Personaldecke sonst keinen Käufer findet.“  Ebenfalls verboten ist ein Personalabbau, der damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibe, abgelehnt, weil er ihm „zu teuer“ sei (BAG 26.05.1983, Az. 2 AZR 477/81).

Praxiskäufer haben aber durchaus das Recht, den unfreiwillig miterworbenen Arbeitnehmern aus anderen Gründen zu kündigen. Führt der Arzt also an, aus Rationalisierungsgründen grundsätzlich weniger Personal beschäftigen zu wollen, kann er entsprechende Maßnahmen einleiten.

In Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen Praxisinhaber in solchen Konstellationen allerdings die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten und eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. In kleineren Einheiten gilt lediglich das Willkürverbot.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ausnahmen von den strengen Vorgaben des § 613 a BGB gibt es zudem, wenn der Arzt nicht die ganze Praxis nebst Räumlichkeiten und Patientenstamm erwirbt, sondern nur die Kassenzulassung übernimmt. Das hat vor einiger Zeit das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 107/10).  Im konkreten Fall hatte eine Hausärztin in Baden-Württemberg mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung ihre Praxis und die damit verbundene Zulassung an eine jüngere Kollegin verkauft. Letztere führte das Geschäft zwar weiter – allerdings in anderen Räumen und in etwa zehn Kilometer Entfernung von der Ursprungspraxis.

Streitig wurde der Fall, weil die übernehmende Ärztin den beiden in der Ursprungspraxis beschäftigten Helferinnen gekündigt und in ihren neuen Räumen eigenes Personal angestellt hatte. Die Entlassenen klagten und argumentierten, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden und das Arbeitsverhältnis sei daher mit auf die neue Ärztin übergegangen.

Die Richter sahen das anders. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB sei nur dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Einheit des veräußerten Betriebs „unter Wahrung der Identität“ fortgeführt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Ärztin durfte daher das Personal ihrer Wahl anstellen – und den Alt-Mitarbeitern der Vorgängerpraxis kündigen.

Lage und Preis stimmen. Die Räume sind in hervorragendem Zustand. Zudem enthält die Patientenkartei überdurchschnittlich viele Privatversicherte. Eigentlich sind das traumhafte Bedingungen für eine Praxisübernahme. Es gibt nur ein Problem: Der scheidende Kollege hat in den Jahrzehnten seiner Tätigkeit einen mehr als umfangreichen Personalstamm aufgebaut. Auch die Gehälter liegen deutlich über dem, was ein ökonomisch handelnder Neueinsteiger für seine Teammitglieder zahlen würde.

Was also ist zu tun?

Die ehrliche Antwort lautet: nicht viel. Die taktischen Spielräume sind in einem solchen Fall überschaubar. Denn das Stammpersonal genießt im Fall sogenannter Betriebsübergänge besondere Rechte – und damit im Normalfall auch bei einem Praxisverkauf.

Gesetzlicher Schutz für die Belegschaft

Wer eine Praxis von einem Kollegen kauft, muss nach der Übernahme auch die Anstellungsverhältnisse seines Vorgängers zu unveränderten Bedingungen übernehmen.  So will es das Gesetz. Und das bedeutet: Wer die hohen Personalkosten der Stammbelegschaft scheut, kann eigentlich nur ganz von dem Geschäft Abstand nehmen, auch wenn es schmerzt.

Schuld an der Misere ist § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er legt fest, dass bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft – also zum Beispiel durch einen Kaufvertrag – der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Einfacher ausgedrückt: Der Erwerber „kauft“ alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit – und muss sie so weiterführen, als hätte er sie selbst abgeschlossen.

Wörtlich heißt es in Absatz vier des besagten Paragrafen: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.“   Damit haben Käufer bzw. Verkäufer kaum Möglichkeiten, im Vorfeld des Verkaufs oder kurz danach Personal abzubauen oder Vergünstigungen zu streichen. Der Gesetzgeber wollte so verhindern, dass bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese getroffen und der Betriebsübergang dazu genutzt wird, besonders schutzbedürftige, unliebsame oder teure Arbeitnehmer loszuwerden.

Wie groß oder klein die Praxis ist, ist dabei unerheblich. § 613 a BGB gilt für Betriebe aller Größen und Branchen – und er schützt alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, wie lange sie bereits zum Team gehören. Das bedeutet auch: Eine Kündigung allein aufgrund des Betriebsübergangs ist unwirksam.

Kein absolutes Kündigungsverbot

Immerhin: Ein absolutes Kündigungsverbot für den Erwerber normiert § 613 a BGB nicht.

Das Verbot besteht nur insoweit, als gerade der Praxisverkauf zum Anlass für die Kündigung genommen wird. Der Käufer kann einen Rauswurf also nicht darauf stützen, dass er nach dem Erwerb der Praxis nur noch begrenzte Mittel für Personal zur Verfügung habe. Der Verkäufer wiederum darf keine Kündigungen aussprechen, „weil er mit einer so üppigen Personaldecke sonst keinen Käufer findet.“  Ebenfalls verboten ist ein Personalabbau, der damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibe, abgelehnt, weil er ihm „zu teuer“ sei (BAG 26.05.1983, Az. 2 AZR 477/81).

Praxiskäufer haben aber durchaus das Recht, den unfreiwillig miterworbenen Arbeitnehmern aus anderen Gründen zu kündigen. Führt der Arzt also an, aus Rationalisierungsgründen grundsätzlich weniger Personal beschäftigen zu wollen, kann er entsprechende Maßnahmen einleiten.

In Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen Praxisinhaber in solchen Konstellationen allerdings die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten und eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. In kleineren Einheiten gilt lediglich das Willkürverbot.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ausnahmen von den strengen Vorgaben des § 613 a BGB gibt es zudem, wenn der Arzt nicht die ganze Praxis nebst Räumlichkeiten und Patientenstamm erwirbt, sondern nur die Kassenzulassung übernimmt. Das hat vor einiger Zeit das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 107/10).  Im konkreten Fall hatte eine Hausärztin in Baden-Württemberg mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung ihre Praxis und die damit verbundene Zulassung an eine jüngere Kollegin verkauft. Letztere führte das Geschäft zwar weiter – allerdings in anderen Räumen und in etwa zehn Kilometer Entfernung von der Ursprungspraxis.

Streitig wurde der Fall, weil die übernehmende Ärztin den beiden in der Ursprungspraxis beschäftigten Helferinnen gekündigt und in ihren neuen Räumen eigenes Personal angestellt hatte. Die Entlassenen klagten und argumentierten, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden und das Arbeitsverhältnis sei daher mit auf die neue Ärztin übergegangen.

Die Richter sahen das anders. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB sei nur dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Einheit des veräußerten Betriebs „unter Wahrung der Identität“ fortgeführt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Ärztin durfte daher das Personal ihrer Wahl anstellen – und den Alt-Mitarbeitern der Vorgängerpraxis kündigen.