Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren bei MVZ auch ohne Nennung des Arztes möglich

Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist es den MVZ möglich, sich direkt im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu bewerben. Bis 2015 konnte eine Bewerbung darauf nur durch konkrete Ärzte erfolgen und der Zulassungsausschuss hat daraus den qualifiziertesten Bewerber ausgewählt. Inzwischen kann sich das MVZ ohne konkrete Nennung eines Arztes bewerben, dies mit der Ergänzung des Versorgungsangebots im MVZ begründen und sich erst nach Erhalt des Vertragsarztsitzes auf dem Arbeitsmarkt nach einem geeigneten Arzt umsehen.

2. Beständigkeit im Außenauftritt

Ein MVZ kann im Außenauftritt einen werbewirksamen Namen wählen. Das Ausscheiden eines Arztes offenbart sich im Außenauftritt nicht, was Patienten Kontinuität vermittelt. Dazu kommt, dass das MVZ im Gegensatz zur BAG als GmbH geführt werden kann.

3. Sicherheit bei der Gewerbesteuer

In der BAG entstehen bei der Anstellung von Kollegen Zweifel über die freiberufliche Prägung der Tätigkeit des Arztes und somit im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht. Insbesondere in den letzten Jahren hat die Rechtsprechung strengere Anforderungen an die Freiberuflichkeit aufgestellt. Ein MVZ ist, zumindest wenn es in der haftungsbeschränkten Rechtsform der GmbH geführt wird, bereits kraft seiner Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Unsicherheiten, die zu massiven steuerrechtlichen Problemen führen können, bestehen hier gerade nicht.

4. Flexible Arbeitszeitmodelle

Immer mehr Ärzte zieht es in ein Anstellungsverhältnis. Diesem Trend kann das MVZ doppelt nachkommen. Erstens ist es im MVZ möglich, dass ein zugelassener Vertragsarzt auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung verzichtet und künftig als Angestellter arbeitet. Bei einer klassischen BAG, die aus zwei Ärzten besteht, ist dies nicht umsetzbar, da der Verzicht der Zulassung zugunsten einer Anstellung die Auflösung der BAG zur Folge hat. Zweitens kann in einer BAG jeder Arzt maximal drei Angestellte beschäftigen. In einem MVZ gibt es diese Beschränkung nicht. Es können auf einer Anstellungszulassung vier Ärzte tätig sein. Die Zahl der Anstellungszulassungen ist unbegrenzt.

5. Erhalt der Zulassung im MVZ

Eine durch einen Vertragsarzt eingebrachte Zulassung verbleibt im MVZ. Scheidet der Gesellschafter aus, veräußert er nur seine Gesellschaftsanteile. Die Zulassung kann mit angestellten Ärzten besetzt werden. Sofern dennoch eine Nachbesetzung der Zulassung angestrebt werden sollte, hat das breit aufgestellte MVZ im Nachbesetzungsverfahren gegenüber einer BAG Wettbewerbsvorteile. Bei der Beurteilung, ob die Zulassung aus Versorgungsgründen erforderlich ist, ist das Aufrechterhalten des Versorgungsangebots des MVZs ein wichtiges Argument.

Autorin: Isabel Wildfeuer, RAin und Partnerin bei ETL Lüdemann & Wildfeuer und Partner. Ersterscheinung des Beitrags: 16.9.2015