Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Was der Verkäufer einer Praxis erlöst, ist nicht zugleich sein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Der Steuer unterliegt nur die Differenz aus Buchwert und Kaufpreis.

Aber wonach bemisst sich der Buchwert? Zum Praxisverkauf benötigt man eine Bilanz auf den Stichtag der Veräußerung. Zu den Aktiva darin zählen etwa das Anlagevermögen, die Praxiskonten und verbleibende Forderungen an die KV, zu den Passiva noch offene Verbindlichkeiten. Die Differenz: der Buchwert.

Buchwert vom Preis abziehen

Wird die Praxis mit allen Aktiva und Passiva übertragen, zieht man den Buchwert vom Kaufpreis ab und erhält so den steuerlichen Veräußerungsgewinn, der aber auch nicht vollumfänglich besteuert wird.

Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet, stehen ihm einmal im Leben auf Antrag 45.000 Euro Freibetrag zu. Aber auch nur im Prinzip, denn der schmilzt ab, je höher der Gewinn aus der Praxisveräußerung ausfällt.

Übersteigt der Gewinn 136.000 Euro, wird der Freibetrag anteilig um diesen überschießenden Betrag gekürzt. Ab 181.000 Euro Gewinn gibt es dann gar keinen Freibetrag mehr. Zusätzlich zum Freibetrag darf einmal im Leben noch eine Vergünstigung nutzen, wer wenigstens 55 ist: Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn dann nur zu 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert.

Wen das Steuerrecht wirklich begünstigt

Für diese Tarifbegünstigung gelten aber noch weitere Vorbehalte: So begünstigt das Steuerrecht nur jene, die ihre Praxen wirklich vollständig abgeben. Dank GKV-Versorgungsstrukturgesetz und Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeiten stehen inzwischen aber immer öfter nur Teilverkäufe von Praxen im Raum.

Die sind immer nur dann steuerbegünstigt, wenn alle zentralen Merkmale wie Praxisräume, Ausstattung, Patientenstamm oder Praxiswert zeitnah auf den Käufer übergehen und verkaufte Praxisteile für sich genommen ein selbstständiger wirtschaftlicher Organismus sind. Sind sie das nicht, unterliegen Teilveräußerungen grundsätzlich dem normalen Steuersatz. Die Steuerrechtsprechung formulierte hierzu strenge Kriterien. Im Zweifel drohen langwierige Auseinandersetzungen mit dem Fiskus bis hin zum Verlust von Steuerprivilegien.

Doch da hilft frühes Vorbeugen: Niedergelassene können ihre Praxen rechtzeitig vor dem geplanten Teilverkauf in selbstständige Einheiten mit verschiedenen Tätigkeiten trennen. Aber auch dabei gilt es Regeln zu beachten. Ärztliche Unterscheidungskriterien wie „Kassen – versus Privatpatient“ oder „Schulmedizin versus alternative Medizin“ lassen die Finanzbehörden nicht gelten. Praxisteilen wird die erforderliche Selbstständigkeit nur dann attestiert, wenn es sich um wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Patientenkreisen handelt.

Bei gleichartigen Tätigkeiten müssen diese in getrennten, örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden. Die Finanzbehörden entscheiden dabei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Für getrennte Einheiten sprechen nicht allein getrennte Empfangs-, Warte- oder Behandlungsbereiche. Die organisatorische Trennung muss sich auf das gesamte Praxismanagement erstrecken: Patientenkartei, Terminvergabe, Inventar, Personal, Außendarstellung, Telefon, Bankverbindungen, Liquidation und Gewinnermittlung.

Diese Praxisinhaber sind von Privilegien beim Verkauf ausgeschlossen

Ebenfalls vom Steuerprivileg ausgeschlossen sind Praxisverkäufer, die Teile ihrer Patienten zurückbehalten und auf eigene Rechnung weiterbehandeln. Wird etwa die anteilige Privatpraxis nicht mit verkauft, darf der Verkäufer auch die steuerlichen Vergünstigungen nicht nutzen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu schon früher festgelegt, dass bereits das Zurückbehalten von zehn Prozent der früheren Umsätze schädlich ist.

Allerdings kann der ehemalige Praxisinhaber als Angestellter weiter in seiner früheren Praxis tätig sein. Diese Tätigkeit ändert dann nichts daran, dass die Praxis zuvor vollumfänglich und steuerbegünstigt verkauft wurde. Gründet der Praxisverkäufer an anderer Stelle wieder eine neue Praxis, ist dies steuerunschädlich, solange er dies nicht im örtlich begrenzten Wirkungsbereich seiner vormaligen Praxis tut. Tut er es dennoch, verliert er die steuerlichen Vergünstigungen nachträglich wieder.