COVID-19: Hygienemangel als Haftungsrisiko in Arztpraxen
A&W RedaktionNicht nur Boutiquen, Baumärkte und Blumenläden müssen in Zeiten der Krise strengere Hygienemaßnahmen beachten als je zuvor. Auch niedergelassene Ärzte sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Patienten nachweisbare Vorsichtsmaßnahmen gegen COVID-19 zu treffen. Unterlassen sie das, können sie sich haftbar machen.
Das Infektionsschutzgesetz, die Hygieneverordnungen der Bundesländer, das Medizinproduktegesetz. Die Liste der Hygienevorschriften, Gesetze und Verordnungen, die niedergelassene Ärzte schon in Zeiten des normalen Praxisbetriebs beachten müssen, ließe sich noch lange fortsetzen. In Zeiten der COVID-19-Pandemie allerdings verschärfen sich die Anforderungen nochmal deutlich. Niedergelassene Ärzte sind gezwungen, nachweisbare Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Patienten so gut wie möglich von einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen.
Die Pflichten der Praxisinhaber
Diese Pflicht sollten Praxisinhaber ausgesprochen ernst nehmen. Denn beim Missachten dieser Vorgabe droht die Gefahr von Arzthaftungsansprüchen.
- Der Schutz des Patienten beginnt vor der Praxistür. Bereits vor Betreten der Praxis sollten Patienten per Aushang an der Praxistür über die Sondersituation und das neuartige Virus informiert werden. Die KBV hat auf ihrer Internetseite den folgenden Mustertext veröffentlicht:
„Liebe Patientin, lieber Patient, wenn bei Ihnen Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen oder Fieber auftreten sollten und Sie befürchten, sich mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) angesteckt zu haben: Melden Sie sich unbedingt vorher telefonisch an, bevor Sie in die Praxis kommen. So schützen Sie sich und andere. Gegebenenfalls erhalten Sie schon am Telefon den Hinweis auf eine für Ihre Region zuständige Stelle für die weitere Abklärung. Ihr Praxisteam“
- Offene Sprechstunden vermeiden. Überfüllte Wartezimmer sind in Zeiten von Corona unbedingt zu vermeiden. Ärzte sollten daher ihre Terminvergabe so gestalten, dass Patienten auch im Wartezimmer stets den vorgegebenen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten können.
- Nicht ohne meine Maske. Zum Schutz der Patienten ist es unabdingbar, dass jeder Mitarbeiter der Arztpraxis eine Schutzmaske trägt. Ständiges Händewaschen und Desinfizieren ist ebenso eine Selbstverständlichkeit wie das regelmäßige Desinfizieren von Griffflächen und Oberflächen mindestens alle 30 Minuten. Für den Schutz des Arztes selbst kann eine Schutzbrille sinnvoll sein.
Erhöhte Sicherheitsstandards
Fazit: Ein akribisches Einhalten der (erhöhten) Sicherheitsstandards schützt nicht nur Patienten, Mitarbeiter und den Arzt selbst. Es verhindert im Ernstfall auch juristische Unbilden, denn die Rechtsprechung hat Arztpraxen und Krankenhäuser schon vor der Pandemie als Orte erhöhter Ansteckungsrisiken identifiziert. Diese Einschätzung wird sich angesichts der Gefahren durch SARS-CoV-2 nicht verändern – im Gegenteil. Ärzte, die die Vorgaben nicht minutiös einhalten, müssen daher mit Haftungsklagen rechnen, wenn ein Patient sich in ihrer Praxis mit dem Virus infiziert.