Jobsharing bei Vetragsärzten: Wer profitieren kann - und welche Gestaltungen sinnvoll sind
A&W RedaktionViele junge Ärztinnen und Ärzte wünschen sich eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben - aber auch eine eigene Praxis. Das ist selbst in der vertragsärztlichen Versorgung möglich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen.
Job-Sharing kann eine gute Möglichkeit sein, um als junger Arzt im gesperrten Planungsbereich arbeiten zu können. Bei dem Modell teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Sitz und nutzen auch die Praxisräume, Geräte und Personal gemeinsam. Das Problem ist allerdings: Beide sind in diesem Fall verpflichtet, strikte Punktzahlobergrenzen einzuhalten, sodass sich die Umsätze in vielen Bereichen kaum steigern lassen. Das mindert die finanzielle Attraktivität des Modells.
Dennoch hat Job-Sharing in vielen Konstellationen unbestreitbare Vorteile. Zum Beispiel dann, wenn ein älterer Kollege langsam kürzertreten und seine Nachfolge vorbereiten will, während der jüngere Arzt erst ausprobieren möchte, ob ihm die Arbeit als Niedergelassener tatsächlich zusagt.
Im Wesentlichen sind dann zwei Varianten denkbar:
Jobsharing in einer Berufsausübungsgemeinschaft
Hier gründet ein niedergelassener Arzt (Senior) zusammen mit einem Kollegen (Junior) eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Die Zulassung des Juniorpartners ist zeitlich unbefristet. Sie ist jedoch an die des Seniors gebunden (vinkulierte Zulassung). Die (neue) Zulassung des Juniors kommt also nur zum Tragen, wenn er zusammen mit dem Senior gemeinsam tätig wird.
Nach fünf Jahren hat der neue Kollege dann allerdings einen Anspruch auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Nachfolge.
Nach zehn Jahren steht ihm automatisch eine eigene Vollzulassung zu. In der BAG wird der Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit aller Partner auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt. Dazu wird der Überschuss der Einnahmen aus vertrags- und privatärztlichen Honoraren über die Praxisausgaben ermittelt.
Jobsharing-Anstellung
Ganz anders funktioniert die Jobsharing-Anstellung. Dabei stellt der bereits zugelassene Vertragsarzt den Jobsharer als Arbeitnehmer in seiner Praxis an. Auch bei dieser Variante des Jobsharings muss der neue Kollege derselben Fachrichtung angehören wie sein Arbeitgeber. Er erhält allerdings keine eigene Zulassung, sondern nur einen Arbeitsvertrag, der die Details der Zusammenarbeit regelt und der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen ist.
Wird im gesperrten Gebiet eine vertragsärztliche Praxis zur Nachfolge frei, bevorzugt der Zulassungsausschuss meist angestellte Ärzte. Für junge Kollegen kann es also leichter sein, auf diesen Weg in begehrten Lagen zu praktizieren. Allerdings hat das System auch Nachteile: Selbst nach zehnjähriger Anstellung erhalten angestellte Job-Sharers nicht automatisch eine eigene Zulassung, wenn der Planungsbereich weiterhin gesperrt bleibt.
Was sich mit Jobsharing verdienen lässt
Das Jobsharer-Gehalt sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Beiträge zur Unfallversicherung und Umlagen zur Sozialversicherung) mindern den Praxisgewinn. Der Praxisinhaber versteuert den verbleibenden Praxisgewinn als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Gleichzeitig muss der angestellte Arzt im Rahmen seiner Veranlagung weitere Einkünfte erklären. Hat er solche und steuerlich relevante Aufwendungen nicht, benötigt er überwiegend gar keine Einkommensteuererklärung abgeben. Die monatlich einbehaltene Lohnsteuer hat dann abgeltende Wirkung.
Welche Gesellschaftsform bei Jobsharing?
Ob die Gründung einer Jobsharing-BAG oder eine Jobsharing-Anstellung auch wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Problematisch ist allerdings immer, dass das Punktzahlvolumen der Praxis kaum überschritten werden darf. Zulässig sind maximal drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts im Vorjahresquartal. Umsatzsteigerungen sind so kaum möglich. Damit bietet sich Jobsharing vorwiegend für solche Ärzte an, die etwa wegen Kinderbetreuung gemeinsam in Teilzeit tätig werden oder aus Altersgründen kürzertreten wollen. Jobsharing kann aber auch rentabel sein, wenn umfangreiche Leistungen erbracht werden, die nicht unter die Budgetierung fallen, sondern über die GOÄ abgerechnet werden können.