Adieu Praxis: Ruhestand im Ausland – die Steuerpflicht bleibt
Deborah WeinbuchSo mancher träumt davon, den Ruhestand außerhalb von Deutschland zu verbringen. Bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland müssen Ärzte und Ärztinnen im Ruhestand aber trotzdem an ihre Steuerpflicht denken.
Auch unter Ärzten gibt es einige, die ihren Lebensmittelpunkt nach der beruflich aktiven Zeit im Ausland haben möchten. Sei es, weil sie den mediterranen Lebensstil schätzen; sei es, weil sie ausländische Wurzeln haben und wieder in die alte Heimat zurückkehren. So beziehen beispielsweise rund 250 Personen von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL) ihre Rente im Ausland. Insgesamt sind es in Deutschland mehr als 1,7 Millionen Renten, die die Deutsche Rentenversicherung an im Ausland lebende Rentnerinnen und Rentner auszahlt. Doch auch wenn die Bezieher aus Deutschland verschwunden sind – das Finanzamt vergisst sie nicht.
Wer den Ruhestand im Ausland verbringen möchte, muss sich neben vielen anderen Überlegungen also auch fragen: „Wie sieht es mit der Steuer aus? Muss ich diese weiterhin in Deutschland entrichten?“ Die Antwort ist: In der Regel ja! Denn wer eine Rente oder eine Pension aus Deutschland bezieht, bleibt hierzulande trotzdem steuerpflichtig. Nichtsdestotrotz spielen auch Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Fremdstaaten eine Rolle.
Doppelbesteuerung: Abkommen variieren von Land zu Land
Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht in Deutschland können auch andere Regelungen greifen – wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem anderen Land gibt. Welche Steuerregelungen dann gelten, variiert von Land zu Land. So zahlen Rentner und Rentnerinnen, die in den USA oder Frankreich leben, in Deutschland keine Steuern. In Österreich oder Belgien behält Deutschland hingegen das Besteuerungsrecht. Und in den Niederlanden ist es noch etwas komplizierter. Da tritt die deutsche Steuerpflicht erst ab einem Alterseinkommen von 15.000 Euro brutto pro Jahr ein.
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe weist beispielsweise explizit darauf hin, dass alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen und Renten verpflichtet sind, die ausgezahlten Leistungen an die Finanzverwaltung zu melden. Diese überprüft auch regelmäßig die korrekte und vollständige Übermittlung dieser Daten und kennt daher die im Ausland lebenden Bezieher.
Das Finanzamt vergisst auch Ruheständler im Ausland nicht
Grundsätzlich sollten auswanderungswillige Ärztinnen und Ärzte wissen: Ein wichtiger Faktor für die Art ihrer Besteuerung ist die Aufenthaltsdauer im Ausland. Wenn sie neben ihrem Auslandswohnsitz einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder nur vorübergehend ins Ausland ziehen, ändert sich steuerlich nichts. Dann wird die Rente so ausgezahlt, als würden sie in Deutschland wohnen. Das gilt sowohl für einen Aufenthalt innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union.
Das Kriterium der Deutschen Rentenversicherung für einen vorübergehenden Aufenthalt lautet: Wenn der Rentner weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringt, handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt. In diesem Fall bleibt er in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig, was vorteilhaft ist. So profitiert er zum Beispiel weiterhin vom Grundfreibetrag: in 2024 beträgt er für Verheiratete 21.816 Euro, für Alleinstehende 11.604 Euro.
Verlegen Ruheständler ihren Wohnsitz hingegen dauerhaft ins Ausland, liegt nur noch eine sogenannte beschränkte Steuerpflicht vor. Und die kann teuer werden, denn dann entfällt bei der Steuerberechnung unter anderem der Grundfreibetrag. Eine vorherige Beratung durch das Finanzamt Neubrandenburg, das für im Ausland lebende Rentner zuständig ist, oder einen Steuerexperten ist deshalb zu empfehlen.