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Steuern

Bei der doppelten Haushaltsführung geht es um viel Geld: Die Aufwendungen für die Miete der Zweitwohnung, die Einrichtung der Wohnung bis hin zu den Familienheimfahrten am Wochenende oder den Verpflegungsmehraufwendungen summieren sich schnell auf mehrere hundert oder tausend Euro jeden Monat. Deshalb setzt das Finanzamt die Hürden für den Steuerabzug hoch an.

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand hat, aber außerhalb seines Wohnorts aus beruflichen Gründen in der Nähe seines Beschäftigungsorts noch eine Zweitwohnung unterhält. Die notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten (bzw. als Betriebskosten bei Selbstständigen) abzugsfähig.

Um eine doppelte Haushaltsführung kann es sich handeln, wenn der Chef oder Mitarbeitende eine Hauptwohnung und am Ort der so genannten ersten Tätigkeitsstätte – also in der Regel in der Nähe der Praxis oder des Krankenhauses – eine weitere Wohnung halten. In einem neuen Erlass des Bundesfinanzministeriums zu den Reisekosten (Az: IV C 5 – S 2353/19/10011 :006) werden dazu rund sechs Seiten ausgeführt, um die Regeln der neuen Rechtsprechung anzupassen.

Was jetzt bei doppelter Haushaltsführung gilt

Faustregel: Solange der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte vom Hauptwohnort (Lebensmittelpunkt) aus nur bis zu eine Stunde beträgt, kann für den Fiskus keine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Der Bundesfinanzhof hält Fahrtzeiten von bis zu einer Stunde für die einfache Strecke für zumutbar, insbesondere in großen Städten (BFH-Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16). Der Steuerzahler hält sich dann eine zweite Wohnung zum privaten Vergnügen und nicht aus beruflichen Gründen. Die Kosten der zweiten Wohnung akzeptiert das Finanzamt dann nicht.
• Aber: Falls sich die Erstwohnung (Lebensmittelpunkt) mehr als 50 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt befindet, kann prinzipiell eine doppelte Haushaltsführung akzeptabel sein.
• Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort sollte dann nicht mehr als 50 Kilometer betragen.
• Und viertens: Soweit der Abstand zwischen Zweitwohnung und Arbeitsort größer 50 Kilometer ist, darf die Fahrtzeit nicht mehr als eine Stunde betragen.

Wichtig: Die Doppelte Haushaltsführung muss überdies beruflich veranlasst sein. Voraussetzung dafür ist wiederum nach dem Erlass, dass die Fahrtstrecke zum Beschäftigungsort von der Zweitwohnung aus deutlich kürzer ausfällt als vom Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt). Die kürzeste Straßenverbindung von der zweiten Wohnung zum Beschäftigungsort darf nur die Hälfte des bisherigen Weges ausmachen. Alternativ muss sich die Fahrtzeit halbieren. Trifft das so nicht zu, „ist auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls die doppelte Haushaltsführung darzulegen“, sagt der Erlass. Anhand von zwei Beispielen sollte das alles etwas klarer werden.

Fallbeispiel 1

A hat seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Rosarot, seine erste Tätigkeitsstätte aber liegt im Ort Himmelbau. Die Entfernung von Rosarot (Hauptwohnung) nach Himmelblau beträgt 100 Kilometer. Die Fahrzeit mit dem ICE zum Beschäftigungsort dauert 50 Minuten. A nimmt sich in Apfelgrün eine zweite Wohnung. Die Entfernung von dieser Zweitwohnung nach Himmelbau (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 30 Kilometer.

Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 Kilometer zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte wird das Finanzamt die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort nicht prüfen. Die Zweitwohnung in Apfelgrün liegt 30 Kilometer entfernt und damit für den Fiskus durchaus noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Da die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (30 km) auch weniger als die Hälfte der Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung in Rosarot und erster Tätigkeitsstätte in Himmelblau beträgt (1/2 von 100 km = 50 km), kann auch von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden. Das Finanzamt wird die Aufwendungen anerkennen.

Fallbeispiel 2

Die Entfernung von Rosarot (Hauptwohnung) zum Arbeitsort in Sonnengelb beträgt 56 Kilometer, die Zeit für die Fahrt zur Arbeit beträgt 65 Minuten. Die zweite Wohnung in Apfelgrün ist 30 km vom Beschäftigungsort entfernt und die tägliche Fahrzeit beträgt hier 25 Minuten.

Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Beschäftigungsort. Das Finanzamt wird die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder nicht prüfen. Die Zweitwohnung in Apfelgrün liegt 30 km entfernt und damit noch am Arbeitsort. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Zwar beträgt die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort (30 km) mehr als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort (28 km). Allerdings kann A darlegen, dass sich die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung um mehr als die Hälfte und damit wesentlich verkürzt (Fahrzeit 25 Minuten). Das Finanzamt kann von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgehen und wird die absetzbaren Aufwendungen für die zweite Wohnung anerkennen.

Aufwendungen für Zweitwohnung von der Steuer absetzen

Wichtig: Steuerzahler können Aufwendungen für eine beruflich veranlasste zweite Wohnung wie schon bisher bis zu einem Betrag von 1000 Euro im Monat steuerlich geltend machen. Darunter fallen Miete, Betriebskosten, Reinigung oder Pflege der Bleibe sowie Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze oder die Sondernutzung des Gartens. Kosten für Hausrat, Möbel oder Arbeitsmittel allerdings bewertet der Fiskus separat. Sie sind als sonstige notwendige Mehraufwendungen absetzbar, was sich mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 18/17) deckt.

Richtgröße: Wenn die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung insgesamt höchstens 5.000 Euro betragen, winkt das Finanzamt aus Gründen der Vereinfachung diese als Werbungskosten ohne weitere Prüfung so durch.