Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Für Ärzte ist die Gefahr der Überschreitung ihrer Richtgröße für Arznei- oder Heilmittel stets gegenwärtig. Bei Überschreitungen von 25 Prozent oder mehr droht mitunter ein empfindlicher Regress. Auch wenn rechtfertigende Stellungnahmen im Vorverfahren Regresse verhindern können, steht die Rückforderung doch seit Beginn des Verfahrens im Raum. Es stellt sich daher bereits hier die Frage, ob dieser Betrag als Rückstellung eingestellt werden kann. Hiermit hat sich der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Az. VIII R 13/12) befasst.

Drohende Regressforderungen

Die klagenden Ärzte hatten wegen drohender Regressforderungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren als bilanzierende Freiberufler im Jahre 2003 Rückstellungen in Höhe von 135.000 Euro gebildet. Trotz Erläuterung der Rückstellung wegen bestehender Regressrisiken hat das Finanzamt in diesem Fall keinen ausreichenden Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten gesehen und löste die Rückstellungen auf. Es seien keine Umstände eingetreten, die eine Zahlungsverpflichtung konkretisiert hätten. Das erste Schreiben des Prüfungsausschusses allein berechtige nicht zur Rückstellungsbildung. Es sei lediglich ein erster Schritt in einem mehrstufigen Verfahren, das zu einer Feststellung eines Regresses führen könne, aber nicht müsse.

Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, gab der Bundesfinanzhof den Klägern jedoch Recht. Entscheidend sei, dass einer der folgenden Gründe für die Rückstellung ungewisser Verbindlichkeiten vorläge: Eine der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit, eine Schuld gegenüber einem Dritten oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass künftig eine Verbindlichkeit entsteht. Die wirtschaftliche Ursache muss dabei auch in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen und es muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme gerechnet werden.

Gesetzliche Pflicht rechtfertigt Rückstellungen

Eine Pflicht aus gesetzlichen Bestimmungen kann ebenfalls eine solche Rückstellung rechtfertigen. Das Gericht hat bei der drohenden Regressforderung diese Rechtsgrundlage gesehen. Durch § 106 Abs. 5a SGB V ist bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent eine Rückforderung gesetzlich vorgegeben. Durch ein Schreiben der KV war dies auch hinreichend konkretisiert.

Praxisinhaber sollten also bereits im frühen Stadium des Verfahrens prüfen, ob steuerlich vorteilhafte Rückstellungen für im Raum stehende Regresse gebildet werden können.

Autor: Dr. Oliver Pramann, Fachanwalt für Medizinrecht