Unlauterer Wettbewerb: Was Ärzte und Zahnärzte dürfen und was nicht
A&W RedaktionIn Bezug auf das Anti-Korruptionsrecht sind die meisten Ärzte inzwischen sensibilisiert. Doch das ist nicht das einzige Gesetz, dass Ärzten deutliche Grenzen in ihrer unternehmerischen Freiheit aufzeigt. Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beinhalten so einige Tücken.
So ist Werbung für Arzneimittel oder Verfahren und Behandlungen zwar nicht grundsätzlich verboten, unterliegt aber doch deutlichen Beschränkungen. Das HWG verbietet zahlreiche Praktiken, die im Einzelhandel üblich sind. So z.B. suggestive Werbemethoden und die Vergabe von Zuwendungen.
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet Rabatte
Auch Rabatte und Sonderangebote, die sich bei Kunden zweifelsohne großer Beliebtheit erfreuen, sind Ärzten nicht erlaubt. So wurde ein Zahnarzt abgemahnt, der professionelle Zahnreinigung mit Rabatten von zum Teil bis zu 70 % angeboten hatte. Ärzte und Zahnärzte dürfen ihre Honorare nicht frei gestalten, sondern müssen sich innerhalb der jeweiligen Gebührenordnungen bewegen. So sollen Patienten vor überhöhten Gebühren geschützt und das Grundeinkommen des Arztes garantiert werden. Gerade um die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung zu sichern, sind Rabatte oder Pauschalpreise nicht vorgesehen.
Ärzte als Multiplikator für Unternehmen
So manches Unternehmen würde die ärztliche Autorität gerne dazu nutzen, den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistungen anzukurbeln. Deshalb ist die Abgabe von kostenlosen Produkten durch Ärzte an ihre Patienten untersagt. So hat der Bundesgerichtshof auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben (Az. I ZR 317/02). Der Arzt mag dem Patienten Geld sparen und etwas Gutes tun wollen – dennoch ist es nicht erlaubt.
Diätprodukte darf ein Arzt hingegen in seiner Arztpraxis verkaufen, wenn er hier auch eine gewerbliche Ernährungsberatung betreibt. Dieser „Gewerbebetrieb“ muss aber in „zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht“ von der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt getrennt gehalten werden (BGH, Az. I ZR 75/05).
Keine Empfehlungen für gewerbliche Produkte
Weist ein plastischer Chirurg seine Patienten auf eine bestimmte Folgekostenversicherung hin, so lässt er zu, dass von seinem Namen und seinem beruflichen Ansehen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht wird (LG Düsseldorf, Az. 38 O 15/16). Das gilt natürlich nicht nur in Zusammenhang mit Versicherungen. Empfehlungen für Policen, aber auch diverse gewerbliche Produkte sollten Ärzte also besser unterlassen. Gibt es gar eine Provisionsregelung zwischen Arzt und Firma, könnte es sich um einen Korruptionsfall handeln.
Quelle: Wettbewerbszentrale