Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Wer seine Praxis abgibt, schielt immer auch auf die Versteuerung des Erlöses und seinen Steuervorteil. Da gibt es einiges zu beachten, wenn der ehemalige Praxisinhaber nicht draufzahlen will.

Verkaufserlöse sind das eine, steuerliche Veräußerungsgewinne etwas anderes. Letztere sind niedriger, steuerlich aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Dass nicht der gesamte Verkaufserlös steuerpflichtig ist, liegt daran, dass von ihm die Veräußerungskosten abziehbar sind. Also alle Kosten wie Wertgutachten, Inserate, Beratungs-, Notarkosten, etc., so sie durch die Veräußerung direkt entstehen. Dazu dürfen vom Erlös die Restbuchwerte der Praxis abgezogen werden. Steuerlich noch nicht abgeschriebene Güter gehen dem Praxisverkäufer also nicht verloren, sondern mindern den Gewinn.

Der Veräußerungsgewinn ist im Kalenderjahr der Praxisveräußerung zu versteuern. Dabei zählt nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Verkaufszeitpunkt, sondern das Datum der tatsächlichen Praxisübertragung. Eine vertraglich präzise Zeitbestimmung ist deshalb gerade bei Praxisverkäufen zum Jahreswechsel wichtig. Steuerlich ist nämlich wichtig, ob eine Praxis etwa zum 31. Dezember 2010 – und damit im Jahr 2010 – oder zum 1. Januar 2011 – und damit im Jahr 2011 – verkauft wird! Ein taktisch geschickt bestimmter Verkaufszeitpunkt spart nämlich Steuer.

Übergangsbilanz bei der Übergabe

Denn spätestens bei Praxisübergabe muss der Verkäufer eine Übergangsbilanz aufstellen. Und da gibt’s beim Übergang von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung einen „Übergangsgewinn“: Einnahmen, deren zugrunde liegende Leistung schon erbracht ist, deren Bezahlung aber noch aussteht – die gesamten noch ausstehenden KV-Zahlungen etwa oder noch offene Patientenrechnungen. Entsprechendes gilt für die Kosten. Das Problem liegt nun darin, dass der Übergangsgewinn den laufenden Gewinn und somit das zu versteuernde Einkommen im Jahr des Praxisverkaufs erhöht.

Steuerlich ungünstigster Zeitpunkt für die Praxisveräußerung ist grundsätzlich der 31. Dezember. Dann ballen sich die gesamten Gewinne und gegebenenfalls andere Einkünfte, was den Steuervorteil mindert. Diese Problematik lässt sich umgehen:

  • Stellen Sie schon zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Praxisverkauf von der Einnahme-Überschuss-Rechnung auf Bilanzierung um. Der Übergangsgewinn wird dann in einem anderen Jahr steuerlich berücksichtigt als im Jahr des Praxisverkaufs.
  • Führen Sie notwendige Praxisrenovierungen in dem Jahr durch, in dem Sie die Praxis verkaufen. So reduzieren Sie noch den laufenden Jahresgewinn.
  • Umfangreiche Sanierungsarbeiten an vermieteten Immobilien im Jahr des Praxisverkaufs reduzieren ebenfalls Einkünfte und persönlichen Steuersatz im entsprechenden Jahr.
  • Terminierung des Praxisverkaufs auf den 1. Januar, damit im entsprechenden Jahr keine Praxisgewinne mehr in die Steuerrechnung einfließen.

Freibetrag für Praxisverkauf beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Praxisverkäufer zudem 45.000 Euro Freibetrag beantragen. Der steht nur einmal im Leben und auch nur nach vollendetem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit zu. Allerdings gibt es den vollen Freibetrag nur bis zu einem Veräußerungsgewinn von maximal 136.000 Euro. Je höher der Veräußerungsgewinn, umso mehr reduziert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag im Verhältnis eins zu eins. Ab 181.000 Euro Veräußerungsgewinn ist der Freibetrag also durch.

Neben dem Freibetrag darf auch noch eine weitere Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden; nämlich der „ermäßigte“ Steuersatz oder alternativ die sogenannte Fünftel-Regelung. Auch den „ermäßigten“ Steuersatz gibt’s nur einmal im Leben auf Antrag, sofern das 55. Lebensjahr vollendet ist oder dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Dann muss der Veräußerungsgewinn – gegebenenfalls nach Abzug des Freibetrags – nur noch mit 56 Prozent des rechnerischen Durchschnittssteuersatzes versteuert werden. Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns werden dann aber – egal, wie hoch der rechnerische Durchschnittssteuersatz ist – mindestens 15 Prozent als Steuersatz zugrunde gelegt. Bei einem Veräußerungsgewinn von etwa 200.000 Euro – und somit ohne Berücksichtigung des Freibetrags – beschert der ermäßigte Steuersatz rund 32.000 Euro Steuerersparnis ohne Solidarzuschlag und Kirchensteuer.

Standardmäßig und ohne Antrag gewährt der Fiskus die sogenannte Fünftel-Regelung. Dabei wird der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und diese Gewinntranchen jeweils dem normalen persönlichen Steuersatz unterworfen. Die so ermittelte Steuer wird dann wieder verfünffacht. Bei beispielhaften 200.000 Euro Veräußerungsgewinn und gleichzeitigen anderen steuerwirksamen Ausgaben von 30.000 Euro sorgt die Fünftel-Regelung immerhin für rund 28.000 Euro Steuerersparnis ohne Solidarzuschlag und Kirchensteuer.

Hintergrundwissen

Freibetrag, …
… ermäßigter Steuersatz und Fünftel-Regelung sind an die Bedingung geknüpft, dass der Niedergelassene seine gesamte Praxis verkauft. Wer nur einen Teil veräußert, kann die Steuervergünstigungen nicht in Anspruch nehmen. Veräußerungsgewinne aus Teilveräußerungen müssen ganz normal als laufende Gewinne mit dem normalen Steuersatz versteuert werden. Als Ausnahme lässt der Fiskus nur gelten, wenn der verkaufte Praxisteil für sich genommen einen selbstständigen wirtschaftlichen Organismus darstellt.

Die steuerlichen Vergünstigungen …
… stehen auch nur jenen Ärzten zu, die nicht Teile ihrer Patienten zurückbehalten. Beansprucht ein Praxisverkäufer etwa seine Privatpatienten weiterhin für sich, stehen ihm die steuerlichen Vergünstigungen nicht zu. Bereits 2001 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ärzte die Steuervergünstigungen nur erhalten, wenn sie mit jenen Patienten, die sie nach dem Verkauf weiter behandeln, im Jahr der Abgabe keinesfalls mehr als zehn Prozent des Praxisumsatzes erzielen.