Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Noch im Sommer wird – aller Voraussicht nach – das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft treten. Dabei soll auch das Nachbesetzungsverfahren reformiert werden, um eine bessere geografische Verteilung der Leistungserbringer zu erreichen.

Kann-Regel soll zu Soll-Regel werden

Die bisherige Regelung sieht vor, dass ein Nachbesetzungsverfahren untersagt werden kann, wenn der betroffene Planungsbezirk überversorgt ist. Diese „Kann“-Regelung soll in eine „Soll“-Regelung überführt werden. Das heißt: Kassenarztsitze in gesperrten Bezirken sollen (= müssen) aufgekauft werden – außer es greift eine der Ausnahmeregelungen wie die Nachbesetzung

  • durch Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, angestellte Kollegen oder BAG-Partner des bisherigen Vertragsarztes, die seit mindestens drei Jahren Beschäftigter oder BAG-Partner sind.
  • Nachbesetzung durch einen Arzt, der eine barrierefreie Praxis einrichtet oder wenn ein besonderes Versorgungsangebot geschaffen wird wie ein MVZ.
  • Durch einen Arzt, der zuvor fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet als Kassenarzt tätig war.
    Nachbesetzung durch einen Arzt, der die Praxis in ein anderes Gebiet desselben Planungsbezirks verlegt, für das ein Versorgungsbedarf geltend gemacht wird.
  •  Soweit besondere Versorgungsgründe vorliegen – sprich: regional ein Versorgungsengpass droht, der nicht durch andere ansässige Ärzte auszugleichen ist.
  • Soweit ein besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht, etwa ein Kassenarztsitz einer speziellen Fachrichtung.
  • Zuletzt zahlt sich auch gute Vernetzung aus. So steht den Ärztevertretern im Zulassungsausschuss ein Vetorecht zu. Eine Ablehnung des Nachbesetzungsantrags ist nicht gegen die Stimmen der Ärztevertreter möglich.

Rechtzeitige Beschäftigung mit Versorgungssituation

Wer seine Praxis in einem überversorgten Gebiet verkaufen möchte, muss sich rechtzeitig mit der Versorgungssituation und der Qualifikation des Praxiskäufers befassen. Für die Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens muss der Praxisveräußerer einen Antrag auf Ausschreibung des Kassenarztsitzes stellen. Dieser Antrag erfordert neben einer der genannten Ausnahmen auch die Zusicherung des Käufers, die Praxis fortzuführen.

Gleichzeitig muss sich der Praxiskäufer bewusst machen, dass der Erwerb der Praxis ohne Nachbesetzung des Kassenarztsitzes für ihn wertlos sein wird, da dieser seine zukünftige Existenzgrundlage darstellt. Auf der anderen Seite wird ein Praxiskäufer nur dann bereit sein, die Praxis fortzuführen und den Kaufpreis zu zahlen, wenn er zugelassen wird.

Eine Zwickmühle, die einer sachgerechten vertraglichen Regelung bedarf: Daher sind stets ein vertraglicher Vorbehalt zu vereinbaren und die Erfolgsaussichten des Nachbesetzungsverfahrens im Vorfeld genau zu prüfen.

Der Autor: Dr. Florian Plagemann, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle