Praxisteilverkauf: Finanzamt kassiert beim Patientenstamm mit
A&W RedaktionEin EuGH-Urteil wirkt sich erheblich auf die umsatzsteuerliche Betrachtung von Praxisteilverkäufen aus. Die Übertragung des Patientenstamms kann so zu hohen Steuerforderungen führen.<!--more-->
Umsatzsteuer ist für Ärzte eigentlich kein Thema, da humanmedizinische Heilbehandlungen gemäß Paragraf 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Ebenso wie der Verkauf von Gegenständen, die zur Heilbehandlung verwendet werden, Diagnosegeräte etwa. Hier begünstigt den Arzt Paragraf 4 Nr. 28 UStG, wonach Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten verwendet werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind umsatzsteuerfrei
Umsatzsteuerbefreit war bisher auch die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, im Fall von Arztpraxen etwa die Veräußerung des Patientenstamms. Die Finanzverwaltung ordnete die Übertragung des Patientenstamms nämlich als „Lieferung“ ein. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-242/08) änderte allerdings die Sicht der Obersten Finanzbehörden der Länder, die darin nun nicht mehr eine „Lieferung“, sondern eine „sonstige Leistung“ sehen. Mit weitreichenden Folgen: bei einer „sonstigen Leistung“ wird Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös für den Patientenstamm fällig.
Da der Umsatzsteuersatz derzeit 19 Prozent ausmacht, kann der Verkauf eines Patientenstamms schnell zu hohen Steuerforderungen des Finanzamts führen.
Hier müssen Ärzte aufpassen
Vorsicht ist deshalb bei folgenden Konstellationen geboten:
■ Teilpraxisveräußerung: Ein Arzt verzichtet auf seine halbe Zulassung, um mit einem weiteren Arzt eine Gemeinschaftspraxis zu gründen, und erhält hierfür eine Zahlung.
■ Übertragung des Patientenstamms ohne Veräußerung materieller Wirtschaftsgüter:
- Ein Arzt veräußert seinen vertragsärztlichen Patientenstamm, überträgt seine Zulassung auf einen Nachfolger und führt seine Praxis rein privatärztlich fort.
- Ein Niedergelassener verzichtet auf seine Zulassung, um bei einem MVZ oder einem anderen Arzt als angestellter Mediziner tätig zu werden; Praxis und Einrichtung werden vom MVZ oder anstellenden Arzt nicht übernommen.
- Umwandlung einer Arztstelle, soweit mit der Zulassungs-Übertragung nicht ein selbstständiger Praxisteil veräußert wird.
Freilich: Nach wie vor von der Umsatzsteuer befreit sind Konstellationen, in denen die komplette Praxis – also alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter – veräußert wird.
A&W-KOMPAKT
Lassen Sie schon im Vorfeld von Ihrem Steuerberater überprüfen, ob Ihr Vorhaben der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die lässt sich fast immer durch vorausschauende Planung und sensible Vertragsgestaltung vermeiden. Ist eine abweichende Gestaltung im Einzelfall nicht möglich, sollten Sie die Umsatzsteuer unbedingt im Kaufpreis berücksichtigen, auf dass davon nicht allein Sie als Verkäufer belastet werden.