Das E-Rezept wird Pflicht: Was Ärzte jetzt wissen müssen
Judith MeisterDer Prozess zog sich quälend lange hin. Doch ab 1. Januar 2024 ist es nun so weit: Das E-Rezept wird für Arztpraxen verpflichtend. Was sich mit dem Jahreswechsel ändert – und welche technischen Voraussetzungen Praxen zum Starttermin erfüllen müssen, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Schneller, günstiger, digitaler: Die Erwartungen an das E-Rezept sind hoch. Und ab 1. Januar gilt: auch wenn die Praxen bis auf Weiteres nicht ohne Drucker und Papier auskommen werden, sollen künftig möglichst alle Medikamente und Wirkstoffe elektronisch an den Patienten gebracht werden. Für alle anderen Verordnungen, etwa solche für Verbands- und Hilfsmittel, BTM-Rezepte sowie T- und Sonderrezepte bleibt es hingegen erst einmal bei der guten alten Zettelwirtschaft.
Da für die Erstellung von E-Rezepten die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) über den Konnektor möglich ist, müssen Ärzte zudem auch bei Hausbesuchen noch ein rosa Rezept ausstellen. Auf absehbare Zeit soll jedoch auch eine mobile Möglichkeit zur Erstellung von E-Rezepten zur Verfügung stehen.
Wichtig: Ist eine Verbindung zur TI aus anderen Gründen nicht möglich, kommt auch in diesen Fällen weiterhin das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz.
Was bei der Ausstellung und Signatur der E-Rezepte zu beachten ist
Ansonsten gibt es bei Ausstellung und Signieren der E-Rezepte wenig Neues zu beachten. Weiterhin gilt, dass die Verordnungen im Praxisverwaltungssystem erstellt werden müssen. Allerdings werden die Rezepte nun mit dem elektronischen Heilberufe-Ausweis des Arztes mit der persönlichen Signatur-PIN signiert und verschickt. Dabei besteht die Möglichkeit, die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignaturfunktion zu verwenden. Letztere ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, binnen 24 Stunden bis zu 250 Rezepte und andere Dokumente zu signieren, ohne für jedes Rezept die PIN eingeben zu müssen. Wichtig ist, dass sowohl Vertreter als auch Assistenten und Weiterbildungsassistenten jeweils einen eigenen eHBA besitzen.
Gespeichert wird das E-Rezept auf einem zentralen Server der Telematik-Infrastruktur. Von dort ruft die Apotheke später die Daten ab. Ganz ohne Papier wird es aber nicht ablaufen: So der Patient es wünscht, muss der Arzt das Rezept samt Rezeptcode (QR-Code) aber trotzdem noch ausdrucken.
Checkliste für Ärzte zum verbindlichen Start des e-Rezepts
Damit die Umstellung zum Jahreswechsel reibungslos funktioniert, sollten Praxisinhaber überprüfen, ob sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Anbindung an die Telematik-Infrastruktur mit einem Konnektor ab Version PTV4 plus.
- E-Rezept-Update für das Praxisverwaltungssystem.
- Aktivierter eHBA mit PIN für die persönliche elektronische Signatur.
- Drucker mit Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck.
Empfehlenswert ist zudem die Einrichtung der Komfortsignatur.
Datenschutzexperten und die KBV empfehlen zudem, das e-Rezept vorab schon einmal auszuprobieren und die Abläufe in der Praxis eventuell entsprechend umzustellen.