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Geldanlagen

Anleger sollten sich von den Werbeversprechen der Neo-Broker nicht blenden lassen. Der Neo-Broker selbst mag zwar von seinen Kunden keine Gebühren verlangen. Die Kunden werden aber mit Transaktionskosten belastet – und zwar durch die Market-Maker, an die Neo-Broker die Aufträge weiterleiten. Wer über Neo-Broker handelt, sollte das bedenken. Vor allem wenn er außerhalb der regulären Börsenzeiten handelt. Dann können die Transaktionskosten besonders hoch sein.

Wie Market-Maker arbeiten

Neo-Broker leiten Aufträge in der Regel direkt an einen Market-Maker weiter, der die erforderliche Marktliquidität liefert und An- und Verkaufskurse, sogenannte Geld- und Brief-Kurse, stellt. Aus der Spanne zwischen Geld- und Brief-Kurs, dem Spread, erwirtschaftet der Market-Maker eine Marge, also die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Einen Teil dieser Marge reichen Market-Maker in der Regel als Rückvergütung an die Neo-Broker weiter, damit sie weiterhin möglichst viele Kundenaufträge von dort erhalten.

Weil sich das Niedrigpreis-Modell für Neo-Broker rechnen muss, haben sie meist ein eingeschränktes Dienstleistungsangebot. Zum einen ist die Auswahl der Handelsplätze, die zur Verfügung stehen, stark begrenzt. Dadurch können Kurse nur eingeschränkt verglichen werden. Zum anderen bieten Neo-Broker nicht immer alle Ordertypen für jeden Handelsplatz an. Mitunter sind klassische Limit- und Stop-Loss-Order nicht möglich.

Bankenaufsicht BaFin überwacht Neo-Broker

Die Bankenaufsicht BaFin überwacht, ob sich Neo-Broker an die Regeln halten, die für alle Broker gelten. So sind Neo-Broker verpflichtet, die erhaltenen Rückvergütungen gegenüber ihren Kunden offenzulegen. Da Kunden spätestens beim Market-Maker zur Kasse gebeten werden, hat die BaFin ein Auge darauf, ob die Neo-Broker dennoch mit kostenlosen Angeboten werben. Was immer noch vorkommt. Schwierig wird es, wenn die Neo-Broker im Ausland sitzen. Denn dann hat die BaFin keinen Zugriff.

Zudem müssen die Rückvergütungen laut Gesetz vollständig dafür verwendet werden, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern. Rückvergütungen dürfen grundsätzlich nicht zur allgemeinen Finanzierung des Geschäftsmodells dienen.

Zum Wohle des Kunden handeln

Wertpapieraufträge sind so auszuführen, dass für den Kunden das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Die Frage, an welchen Handelsplatz oder Market-Maker Aufträge weitergeleitet werden, soll also nicht von der Höhe der Rückvergütung beeinflusst sein, die ein Market-Maker zahlt. Ebenso sollen mehrere Handelsplätze zur Auswahl so präsentiert werden, dass der Kunde die Wahl treffen kann.

Viele dieser noch jungen Plattformen sind mit einer typischen Start-up-Denke angetreten: Geld einsammeln, schnell wachsen und disruptiv sein, indem man seine eigenen Regeln aufstellt. Doch das Bankengeschäft ist stark reguliert. Im Zweifel bestimmt die Bankenaufsicht, wie mit dem Geld anderer Leute umzugehen ist. Diese schmerzhafte Erfahrung machen gerade einige Neo-Broker, die die BaFin auf die Watchlist genommen hat. Wir meinen: Mit klassischen Direktbanken ist jeder Wertpapieranleger gut bedient.

Dr. Marc Oliver Lux; t Geschäftsführer der Dr. Lux & Präuner GmbH  in München*Der Autor: Dr. Marc-Oliver Lux ist Geschäftsführer der Dr. Lux & Präuner GmbH in München.